Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1038 Nr. 195. 1915. 
III b. Nr. 126 958/10 963. Nr. 3057. Altona, den 23. November 1915. 
vertrieb von feldpostmäßig verpackten Sendungen, die 
alkoholische Getränke usw. enthalten. 
  
Die Ausstellung in Schaufenstern und Läden und öffentliche Anpreisung feld- 
postversandfähiger Pakete und Doppelbriefe mit alkoholischen Getränken oder Essenzen 
zur Herstellung alkoholischer Getränke oder die allgemeine öffentliche Anpreisung der- 
artiger Erzeugnisse mit dem Zusatz: „fürs Feld“ oder „Feldversand“ oder „für unsere 
Feldtruppen“ oder mit ähnlichen Wendungen ist verboten. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheits- 
strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft (§ 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand). 
Die Zivilbehörden werden um öffentliche Bekanntmachung des Verbots gebeten. 
v. Roehl. 
(2) Bekanntmachung vom 2. Dezember 1915, betreffend Fernhaltung unzuver- 
lässiger Personen vom Handel. 
n letzter Zeit mehren sich nach von zuständiger Seite gemachter Mitteilung die 
Fälle, in denen Händler Gerste oder Hafer als Saatgerste ankaufen und ver- 
botenerweise mit großem Gewinne zu Futterzwecken weiterverkaufen. Die Be- 
amten der Großherzoglichen Staatsanwaltschaft sind angewiesen, von allen Ver- 
urteilungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die in Ziffer 3 der Bekanntmachung 
vom 23. Oktober 1915 — Rbl. Nr. 172 — aufgeführten Vorschriften den Orts- 
obrigkeiten, im ritterschaftlichen Gebiet den Kommissaren (vgl. Ziffer 1 der- 
selben Bekanntmachung) Mitteilung zu machen. Dieselben haben dann in jedem 
Falle nach der genannten Bekanntmachung vom 23. Oktober d. Is. eingehend 
zu prüfen, ob die Untersagung des Gewerbebetriebes wegen Unzuverlässigkeit 
geboten erscheint. 
Schwerin, den 2. Dezember 1915. 
„ Großherzoglich Mecklenburgis ches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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