Nr. 195. 1915. 1039
(3) Bekanntmachung vom 3. Dezember 1915, betreffend Baumwolle, Baum-
wollstoffe usw.
Die nachstehenden Ausnahmebewilligungen, die das Königlich Preußische Kriegs-
ministerium in Berlin gemäß § 3 der Bekanntmachung, betreffend Herstellungs-
verbot für Baumwollstoffe, Rbl. Nr. 97 S. 511, und gemäß § 9 der Bekannt-
machung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baum-
wolle, Baumwollabgängen und Baumwollgespinsten, Rbl. Nr. 131 S. 742, er-
lassen hat, werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Aus-
nahmebewilligungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 3. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Kriegsministerium.
WBekanntmachung.
Gemäß § 3 der Bekanntmachung, betreffend Herstellungsverbot für Baumwoll=
stoffe, Nr. W. II. 1293/6. 15. K.R.A., sowie gemäß § 9 der Bekanntmachung, betreffend
Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen
und Baumwollgespinsten, W. II. 2548/7. 15. K.R.A., bewilligt das Königliche Kriegs-
ministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, allgemein folgende Ausnahmen:
J.
Die Herstellung beliebiger Baumwollerzeugnisse wird gestattet, soweit sie aus-
schließlich oder unter Mitverwendung der mit'den allgemeinen Ausnahmebewilligungen
vom 14. Juli 1915 (oeröffentlicht im „Reichsanzeiger“ vom 16. Juli 1915) freigegebenen
Garne erfolgt aus
farbigen, bedruckten, melierten, jaspierten, merzerisierten, gebleichten, ge-
schmelzten Garnen, Crepegarnen, Eisengarnen, Frottégarnen, genoppten
Garnen, drei= und mehrfach gezwirnten Garnen,
wenn diese Garne vor dem 14. August 1915 gesponnen und veredelt sind.
Diese Ausnahme erstreckt sich nicht auf grau gefärbte, graumelierte und Mako-
Imitatgarne.
II
Zu beliebigen Erzeugnissen dürfen ferner vor dem 1. August 1915 gezettelte Garne
mit vor dem 14. August 1915 gesponnenen Schußgarnen jeder Art aufgearbeitet werden.