Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 195. 1915. 1039 
(3) Bekanntmachung vom 3. Dezember 1915, betreffend Baumwolle, Baum- 
wollstoffe usw. 
Die nachstehenden Ausnahmebewilligungen, die das Königlich Preußische Kriegs- 
ministerium in Berlin gemäß § 3 der Bekanntmachung, betreffend Herstellungs- 
verbot für Baumwollstoffe, Rbl. Nr. 97 S. 511, und gemäß § 9 der Bekannt- 
machung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baum- 
wolle, Baumwollabgängen und Baumwollgespinsten, Rbl. Nr. 131 S. 742, er- 
lassen hat, werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Aus- 
nahmebewilligungen innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 3. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Kriegsministerium. 
WBekanntmachung. 
  
Gemäß § 3 der Bekanntmachung, betreffend Herstellungsverbot für Baumwoll= 
stoffe, Nr. W. II. 1293/6. 15. K.R.A., sowie gemäß § 9 der Bekanntmachung, betreffend 
Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen 
und Baumwollgespinsten, W. II. 2548/7. 15. K.R.A., bewilligt das Königliche Kriegs- 
ministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, allgemein folgende Ausnahmen: 
J. 
Die Herstellung beliebiger Baumwollerzeugnisse wird gestattet, soweit sie aus- 
schließlich oder unter Mitverwendung der mit'den allgemeinen Ausnahmebewilligungen 
vom 14. Juli 1915 (oeröffentlicht im „Reichsanzeiger“ vom 16. Juli 1915) freigegebenen 
Garne erfolgt aus 
farbigen, bedruckten, melierten, jaspierten, merzerisierten, gebleichten, ge- 
schmelzten Garnen, Crepegarnen, Eisengarnen, Frottégarnen, genoppten 
Garnen, drei= und mehrfach gezwirnten Garnen, 
wenn diese Garne vor dem 14. August 1915 gesponnen und veredelt sind. 
Diese Ausnahme erstreckt sich nicht auf grau gefärbte, graumelierte und Mako- 
Imitatgarne. 
II 
Zu beliebigen Erzeugnissen dürfen ferner vor dem 1. August 1915 gezettelte Garne 
mit vor dem 14. August 1915 gesponnenen Schußgarnen jeder Art aufgearbeitet werden.
	        
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