1040 Nr. 195. 1915.
III.
Zur Herstellung beliebiger Erzeugnisse werden von der Beschlagnahme:freigegeben
diejenigen Garne, die in der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 ans in der-
Flocke gebleichter vder gefärbter Baumwolle gesponnen worden sind, soweit'die Her-
stellung ausschließlich aus diesen Garnen oder unter Mitverwendung der mit allge-
meinen Ausnahmebewilligungen vom 14. Juli 1915 freigegebenen Garne erfolgt.
.. Die Ansuahmeserstreckt sich nicht, auf grau gefärhte, graumelierte und Makos-
Imitatgarne-. « «
« "' · IV.
Nichtbeschlagnahmte Garne Nr. 60 und darüber dürfen außer mit solchen auch
mit anderen Garneit, deren Verarbeitung zu beliebigen Erzeugnissen gestattet ist, ver-
webt werden.
V.
Die in Baumwollspinnereien auf den Maschinen befindliche Baumwolle, welche
sich bereits in der Form von Batteurwickeln oder auf einer späteren Erzeugnisstufe
befindet, darf zu Garnen aufgearbeitet werden, auch ohne daß bereits ein Heeres= oder
Marine-Auftrag vorliegt, zu dessen Erfüllung sie bestimmt sind. Diese Erlaubnis findet
jedoch nur Anwendung auf Baumwolle auf solchen Maschinen, die wegen Mangels an
Heeres= oder Marine-Aufträgen außer Betrieb gesetzt werden mußten und bei Erlaß
gegenwärtiger Verordnung stillstehen.
Die auf Grund vorstehender Ausnahmebewilligung hergestellten Garne sind mit
Ausnahme derjenigen, welche aus in der Flocke gebleichter oder gefärbter Baumwolle
— jedoch nicht grau, graumeliert oder makoimitat — gesponnen sind, beschlagnahmt.
Über ihre Menge, Art und Nummer ist nach beendigter Aufarbeitung an das Königlich
Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W 1I, Berlin SW. 4,
Veriängerte Hedemannstraße 10, schriftliche Anzeige zu erstatten.
VI.
Von den vorstehenden Ausnahmebewilligungen darf nur Gebrauch gemacht
werden, wenn sie in allen Arbeitssälen an sichtbarer Stelle ausgehängt werden. Ab-
drücke sind beim Preußischen Kriegsministerium, Webstoffmeldeamt, Berlin SW. 48,
Verlängerte Hedemannstraße 11, erhältlich.
VII.
überschreiungen dieser Ausnahmebewilligungen fallen unter die Strafbestim-
mungen des § 4 des Herstellungsverbotes für Baumwollstoffe beziehungsweise unter die
Strafbestimmungen der in der Einleitung der Bekanntmachung, betreffend Veräußerung,
Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwoll-
gespinsten aufgeführten Gesetze und Verordnungen.
Berlin, den 25. Oktober 1915.
Kriegsministerium.
Kriegs-Rohstoff-Abteilung A. m. W. b.
Koeth.