Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 202 1915. 1089 
) Bekanntmachung vom 13. Dezember 1915, betreffend die Gerstenkontingente 
der Brennereien. 
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle vom 3. Dezember 
d. J. wird unter Bezugnahme auf die Be anntmachung vom 22. September d. J., 
betreffend die Gerstenkontingente usw. (Rbl. Nr. 153), zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. « 
Schwerin, den 13. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Welianntmachung, 
betreffend die Gerstenkontingente der Brennereien. 
  
In Abänderung der Ziffer I1 Absatz 2 unserer Bekanntmachung vom 15. Sep- 
tember 1915 bestimmen wir: 
Die zur Herstellung des erforderlichen Malzes notwendige Gerstenmenge wird 
bei ländwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien, deren eigener Durchschnitts- 
brand für das Betriebsjahr 1915/16 nicht mehr als 30 hl Alkohol 
beträgt, mit 30 kg 
un 
bei landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien, deren eigener Durchschnitts- 
brand für das Betriebsjahr 1915/16 nicht mehr als 300 hl reinen 
Alkohol beträgt, mit 20 kg Gerste für das Hektoliter reinen Alkohols 
in Ansatz gebracht. 
Berlin, den 3. Dezember 1915. 
Reichsfuttermittelstelle. 
Scharmer. 
(3) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1915, betreffend russische Arbeiter. 
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden kommandierenden 
Generals vom 8. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 15. Dezember 1915. 
Großherzoglich. Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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