fuͤr incompetent erklaͤrt. 173
Entscheidung dieser Rechtssache zu erklären,
und demzufolge die angestellte
Klage hierorts abzuweisen. «
Sind Streitverhandlungen vorhergegangen, so
hat noch ein Ausspruch über den Kostenpunkt hinzuzukommen;
in Bezug auf welchen die Kompetenz
des in der Hauptsache unzuständigen Richters
gleichwohl nicht bezweifelt werden kann, weil
jedes Gericht über die processualischen Rechte
und Verbindlichkeiten, welche aus den vor ihm
(nicht blos in Folge einer Requisition) gepflognen
Verhandlungen erwachsen, zu erkennen wohl befugt
ist. Dieser hinzukommende Ausspruch über
den Kostenpunkt macht aber die Form des Urtheils
hier eben so wenig nothwendig, als dieselbe
für nöthig geachtet wird, wenn z. B. im Laufe
des Processes einer Parthei die Kosten eines vereitelten
Termins aufgebürdet werden. Der Ausspruch
über den Kostenpunkt schließt sich als Rebensache
dem Haupt-Ausspruche an; es mag dieser
in Form eines Urtheils oder eines einfachen
Beschlusses erlassen seyn.
3.
Eine Folge der entwickelten Ansicht ist es,
daß die Beschwerde, durch welche Abhülfe gegen
den Ausspruch der Inkompetenz gesucht wird, weder
an das Berufungsfatale, noch an die Berufungssumme
gebunden ist. Diese letztere Folge
dürften auch diejenigen zuzugeben geneigt seyn,
welche über die Richtigkeit des Princips Zweifel
hegen. Denn wer wird wohl behaupten mögen,
daß bei einem Klagobjekte unter 50 fl. kein Rechts-