Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

fuͤr  incompetent  erklaͤrt.  173

Entscheidung  dieser  Rechtssache  zu  erklären,
  und  demzufolge  die  angestellte
Klage  hierorts  abzuweisen.  «
Sind  Streitverhandlungen  vorhergegangen,  so
hat  noch  ein  Ausspruch  über  den  Kostenpunkt  hinzuzukommen;
  in  Bezug  auf  welchen  die  Kompetenz
  des  in  der  Hauptsache  unzuständigen  Richters
  gleichwohl  nicht  bezweifelt  werden  kann,  weil
jedes  Gericht  über  die  processualischen  Rechte
und  Verbindlichkeiten,  welche  aus  den  vor  ihm
(nicht  blos  in  Folge  einer  Requisition)  gepflognen
Verhandlungen  erwachsen,  zu  erkennen  wohl  befugt
  ist.  Dieser  hinzukommende  Ausspruch  über
den  Kostenpunkt  macht  aber  die  Form  des  Urtheils
  hier  eben  so  wenig  nothwendig,  als  dieselbe
für  nöthig  geachtet  wird,  wenn  z.  B.  im  Laufe
des  Processes  einer  Parthei  die  Kosten  eines  vereitelten
  Termins  aufgebürdet  werden.  Der  Ausspruch
  über  den  Kostenpunkt  schließt  sich  als  Rebensache
  dem  Haupt-Ausspruche  an;  es  mag  dieser
  in  Form  eines  Urtheils  oder  eines  einfachen
Beschlusses  erlassen  seyn.

3.

Eine  Folge  der  entwickelten  Ansicht  ist  es,
daß  die  Beschwerde,  durch  welche  Abhülfe  gegen
den  Ausspruch  der  Inkompetenz  gesucht  wird,  weder
  an  das  Berufungsfatale,  noch  an  die  Berufungssumme
  gebunden  ist.  Diese  letztere  Folge
dürften  auch  diejenigen  zuzugeben  geneigt  seyn,
welche  über  die  Richtigkeit  des  Princips  Zweifel
hegen.  Denn  wer  wird  wohl  behaupten  mögen,
daß  bei  einem  Klagobjekte  unter  50  fl.  kein  Rechts-