8 Nr. 2. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 2. Januar 1915, betreffend die Einfuhr von Zug-
ochsen aus Dänemark.
Auf Grund einer gemäß Bundesratsbeschluß vom 2. August v. Is. durch den Reichs-
kanzler erteilten Ermächtigung wird die Einfuhr von Zugochsen aus Dänemark über
Warnemünde—Rostock ohne Abhaltung einer Quarantäne hierdurch bis auf weiteres
mit der Maßgabe gestattet, daß bei der Einfuhr von der Beobachtung der Bestimmungen
des Bundesratsbeschlusses vom 6. April 1911 (Rbl. 1895 Amtl. Beil. Nr. 32 und Röl.
1911 Nr. 27) abzusehen ist. ·
DieZTieresind,fallssiebeidervorderELandungvorzunehmendenamlstier-
ärztlichen Untersuchung gesund befunden werden, in den freien Verkehr zu entlassen
und am Bestimmungsorte einer den Eigentümer in der Verfügung über die Tiere nicht
zu beschränkenden Beobachtung von zwei Wochen zu unterwerfen. Zur Durchführung
der Beobachtung sind die Polizeibehörden der Bestimmungsorte von dem Abgange der
Sendungen aus Warnemünde bezw. Rostock zu benachrichtigen und zu ersuchen, für die
lberwachung der eingeführten Tiere zu sorgen, gegebenenfalls bei Weitersendung die
Polizeibehörde des neuen Bestimmungsortes wegen der Fortsetzung der Beobachtung
zu verständigen.
Schwerin, den 2. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisch es Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
(3) Bekanntmachung vom 31. Dezember 1914, betreffend Ausbruch und Er-
löschen der Schweineseuche bezw. Schweinepest.
Die Schweineseuche bezw. Schweinepest ist ausgebrochen:
1. in den Domanialdörfern: -
Glasow, Erbpachthufe Nr. II, Amts Dargun,
Passin, Erbpachthufe Nr. II, Amts Bützow,
Lübberstorf, Schulgehöft, Amts Warin,
2. auf dem Domanialpachthof. Beckentin, Amts Grabow
3. auf den ritterschaftlichen Gütern:
Marxhagen, Amts Stavenhagen,
Lebbin, Amts Wredenhagen,
4. in den Städten:
Güstrow, Klosterhof Nr. 5,
Waren, Eichholzstr. Nr. 5