12 Elgenthumserwerb! durch: Alluvion.
Flößen verstehen ferner hier die Gesetze jusammengefügte
Balken, auf welchen Lasten im Wasser ge
tragen und transportirt werden, im Gegensatze zur
Holzflößerei. Mittermaier d. PrR. 7. Ausgabe
§. 222 a Note 14. — Es liegt ferner in der Natur
der Sache, daß ein Fluß erst in jenen Gegenden
ein öffentlicher ist, in welchen die Schiff= oder
Floßfahrt beginnt, sonst müßte derselbe bis an die
Quelle, während eines langen Laufes als unbedeutender
Bach, ohne allen Grund die Eigenschaft als
öffentlicher an sich tragen, welche nur vurch die
Schiffbarkeit begründet wird. Dieß erkennen auch
einzelne Provinzialrechte ausdrücklich an. cf. Mittermaier
d. PrR. a. a. O. Note 2. Das bayer.
Landrecht enthält zwar eine ausdrückliche Bestimmung
oder Erklärung hierüber nicht, allein daß auch.
diesem ein anderer Sinn nicht unterlegt werden.
könne, ergibt sich zunächst aus der angeführten Stelle.
der Anmerkungen zur G. cap. 1 S. 13 litt. f., wo
Die im Lib. feudorum II c. 56 enthaltene Bestimmung:
daß auch jener Fluß ein öffentlicher, welcher
einen anderen durch seine Einmündung schiffbar
macht navigabilin sc. fumina et ex quibus.
fiunt navigabilia“) als in das bayer. Recht nicht
rezipirt ausdrücklich bezeichnet ist. — Der Fluß
an dem oberen Flußbette, wo er nicht schiffbar, ist.
nach LR. Th. 1I Kap. 1 §.5 Annotat. Nr. 4 lit: a.
ein Privateigenthum, ohne daß jedoch das hierqus
fließende freie Benützungsrecht der Privaten ein
erhebliches Hinderniß der Schiffbarmachung des Flusses
wäre, indem diese dem Staate überall freisteht.
Annotat. zum LR. Thl. II Kap. 1 §. 5 Note 4
litt. h. — Jedenfalls ist, wo Schiffe oder Flöße
fahren sollen, ein bleibendes Rinnsal und eine gleichmäßige
Wassermenge erforderlich, so daß die freie
Benützung des Flusses an jenen Stellen des obenen
Flußbettes, wo diese natürlichen Bedingun-