Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

12  Elgenthumserwerb!  durch:  Alluvion.

Flößen  verstehen  ferner  hier  die  Gesetze  jusammengefügte
  Balken,  auf  welchen  Lasten  im  Wasser  ge
tragen  und  transportirt  werden,  im  Gegensatze  zur
Holzflößerei.  Mittermaier  d.  PrR.  7.  Ausgabe
§.  222  a  Note  14.  —  Es  liegt  ferner  in  der  Natur
  der  Sache,  daß  ein  Fluß  erst  in  jenen  Gegenden
  ein  öffentlicher  ist,  in  welchen  die  Schiff=  oder
Floßfahrt  beginnt,  sonst  müßte  derselbe  bis  an  die
Quelle,  während  eines  langen  Laufes  als  unbedeutender
  Bach,  ohne  allen  Grund  die  Eigenschaft  als
öffentlicher  an  sich  tragen,  welche  nur  vurch  die
Schiffbarkeit  begründet  wird.  Dieß  erkennen  auch
einzelne  Provinzialrechte  ausdrücklich  an.  cf.  Mittermaier
  d.  PrR.  a.  a.  O.  Note  2.  Das  bayer.
Landrecht  enthält  zwar  eine  ausdrückliche  Bestimmung
  oder  Erklärung  hierüber  nicht,  allein  daß  auch.
diesem  ein  anderer  Sinn  nicht  unterlegt  werden.
könne,  ergibt  sich  zunächst  aus  der  angeführten  Stelle.
der  Anmerkungen  zur  G.  cap.  1  S.  13  litt.  f.,  wo
Die  im  Lib.  feudorum  II  c.  56  enthaltene  Bestimmung:
  daß  auch  jener  Fluß  ein  öffentlicher,  welcher
einen  anderen  durch  seine  Einmündung  schiffbar
macht  navigabilin  sc.  fumina  et  ex  quibus.
fiunt  navigabilia“)  als  in  das  bayer.  Recht  nicht
rezipirt  ausdrücklich  bezeichnet  ist.  —  Der  Fluß
an  dem  oberen  Flußbette,  wo  er  nicht  schiffbar,  ist.
nach  LR.  Th.  1I  Kap.  1  §.5  Annotat.  Nr.  4  lit:  a.
ein  Privateigenthum,  ohne  daß  jedoch  das  hierqus
  fließende  freie  Benützungsrecht  der  Privaten  ein
erhebliches  Hinderniß  der  Schiffbarmachung  des  Flusses
  wäre,  indem  diese  dem  Staate  überall  freisteht.
Annotat.  zum  LR.  Thl.  II  Kap.  1  §.  5  Note  4
litt.  h.  —  Jedenfalls  ist,  wo  Schiffe  oder  Flöße
fahren  sollen,  ein  bleibendes  Rinnsal  und  eine  gleichmäßige
  Wassermenge  erforderlich,  so  daß  die  freie
Benützung  des  Flusses  an  jenen  Stellen  des  obenen
  Flußbettes,  wo  diese  natürlichen  Bedingun-