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Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 25. Februar 1886.
Inhalt.
Verftgung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend
die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Unterbediensteten des äußeren Eisenbahnbetriebsdiensts.
Vom 9. Februar 1886. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend einen
Nachtrag zu der Bekanntmachung des Reichslanzler vom 31. Dezember v. Is., betreffend Aenderungen der
Landweßrbes, rkeeintheilung. Vom 6. Februar 1886. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Jubiläumsstiftung des Schwäbischen Merkurs in Stuttgart.
Vom 15. Februar 1886.
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
betreffend die vorschriften über die Ausbildung und Prüfung
der Unterbediensteten des äußeren Eisenbahnbetriebsdiensts.
Vom 9. Februar 1886.
Bezüglich der Ausbildung und Prüfung der Unterbediensteten des äußeren Eisenbahnbetriebsdiensts
wird in Ausführung der von dem Bundesrath über die Befähigung
von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern beschlossenen Bestimmungen (zu vergl. die
Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 12. Juni 1878, Reg. Blatt S. 174, und vom
17. Mai 1881, Reg. Blatt S. 368) Folgendes verfügt:
I. Ausbildung.
S. 1.
Die Ausbildungs= und Probezeit wird in nachstehender Weise festgesetzt:
Es ist erforderlich
1) für Portiers
dreimonatliche Beschäftigung im Portierdienst;