Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Die  Erklärung,  eine  Streitsache  schiedsrichterlich  entscheiden
zu  lassen,  war  ursprünglich  widerruflich,  mochte  die  Erklärung
mündlich  oder  schriftlich  abgegeben  werden.  Man  sah  sich  daher
genötigt,  auf  indirektem  Wege  die  Erfüllung  des  Schiedsspruches
zu  sichern,  d.  h.  man  liess  sich  in  förmlicher  Weise  eine  Strafsumme
  für  den  Fall  versprechen,  dass  dem  Schiedsspruche  nicht
Folge  gegeben  werden  sollte.  Es  zeigte  sich  indessen  bald,  dass
das  schiedrichterliche  Verfahren  in  gewissen  Handelssachen,  insbesondere
  in  Rechnungssachen  von  hinreichender  Bedeutung  war,
um  ein  Eingreifen  der  Gesetzgebung  zu  gunsten  des  schiedsrichterlichen
  Verfahrens  zu  rechtfertigen,  und  zwar  sowohl  in
beim  Gericht  anhängigen  Sachen,  wie  in  Sachen,  welche  noch
nicht  vor  die  Gerichte  gebracht  waren.  Es  wurde  deshalb  gesetzlich
  vorgeschrieben,  dass  vom  11.  Mai  1698  ab  vereinbart
werden  könne,  dass  die  Unterwerfung  unter  das  schiedsgerichtliche
  Verfahren  zu  einer  gerichtlichen  Verfügung  erhoben  werden
solle.  Diese  Vereinbarung  konnte,  nach  Aufnahme  derselben
in  die  Unterwerfungserklärung,  gerichtlich  protokolliert  werden,
worauf  das  Gericht  verfügte,  dass  die  Parteien  sich  dem  Schiedsspruche
  endgültig  zu  fügen  hätten.  Die  Nichtbeachtung  dieser
gerichtlichen  Verfügung  galt  als  eine  Missachtung  des  Gerichts
und  zog  die  entsprechenden  Strafen  nach  sich,  welche  bekanntlich
  noch  heutigen  Tages  in  keiner  Weise  limitiert  sind.  Die
Vollstreckung  der  Strafen,  auf  welche  besonders  anzutragen  und
zu  erkennen  war,  durfte  nur  ın  Fällen  inhibiert  werden,  in
welchen  die  Schiedsrichter  sich  Ungehörigkeiten  hatten  zu  Schulden
  kommen  lassen.  Das  Gesetz  bestimmte  schliesslich  noch,
dass  ein  Spruch,  welcher  durch  Bestechung  oder  andere  ungehörige
  Mittel  erlangt  war,  ohne  Wirkung  sein  solle  und  gerichtlich
  aufzuheben  sei.  Der  Antrag  auf  Aufhebung  war  jedoch
vor  Ablauf  der  Gerichtssession  zu  stellen,  welche  auf  die  Verkündigung
  des  Spruches  folgte.  Der  Leser  wird  leicht  erkennen,
dass  auch  nach  Erlass  dieses  Gesetzes  in  England  von  einem