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Die Erklärung, eine Streitsache schiedsrichterlich entscheiden
zu lassen, war ursprünglich widerruflich, mochte die Erklärung
mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Man sah sich daher
genötigt, auf indirektem Wege die Erfüllung des Schiedsspruches
zu sichern, d. h. man liess sich in förmlicher Weise eine Strafsumme
für den Fall versprechen, dass dem Schiedsspruche nicht
Folge gegeben werden sollte. Es zeigte sich indessen bald, dass
das schiedrichterliche Verfahren in gewissen Handelssachen, insbesondere
in Rechnungssachen von hinreichender Bedeutung war,
um ein Eingreifen der Gesetzgebung zu gunsten des schiedsrichterlichen
Verfahrens zu rechtfertigen, und zwar sowohl in
beim Gericht anhängigen Sachen, wie in Sachen, welche noch
nicht vor die Gerichte gebracht waren. Es wurde deshalb gesetzlich
vorgeschrieben, dass vom 11. Mai 1698 ab vereinbart
werden könne, dass die Unterwerfung unter das schiedsgerichtliche
Verfahren zu einer gerichtlichen Verfügung erhoben werden
solle. Diese Vereinbarung konnte, nach Aufnahme derselben
in die Unterwerfungserklärung, gerichtlich protokolliert werden,
worauf das Gericht verfügte, dass die Parteien sich dem Schiedsspruche
endgültig zu fügen hätten. Die Nichtbeachtung dieser
gerichtlichen Verfügung galt als eine Missachtung des Gerichts
und zog die entsprechenden Strafen nach sich, welche bekanntlich
noch heutigen Tages in keiner Weise limitiert sind. Die
Vollstreckung der Strafen, auf welche besonders anzutragen und
zu erkennen war, durfte nur ın Fällen inhibiert werden, in
welchen die Schiedsrichter sich Ungehörigkeiten hatten zu Schulden
kommen lassen. Das Gesetz bestimmte schliesslich noch,
dass ein Spruch, welcher durch Bestechung oder andere ungehörige
Mittel erlangt war, ohne Wirkung sein solle und gerichtlich
aufzuheben sei. Der Antrag auf Aufhebung war jedoch
vor Ablauf der Gerichtssession zu stellen, welche auf die Verkündigung
des Spruches folgte. Der Leser wird leicht erkennen,
dass auch nach Erlass dieses Gesetzes in England von einem