Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschränkung

8

1516

1519

1525

1545

1546

1548

846

Abkömmlinges  zu  beschränken.  1516,
1518.
Zur  Wirksamkeit  der  in  den  88  1511
bis  1515  bezeichneten  Verfügungen
eines  Ehegatten  ist  die  Zustimmung
des  anderen  Ehegatten  erforderlich.
Die  Zustimmung  kann  nicht  durch
einen  Vertreter  erteilt  werden.  Ist
der  Ehegatte  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  ist  die  Zustimmung  seines
g.  Vertreters  nicht  erforderlich.  Die

Zustimmungserklärung  bedarf  der
1138,
Die  Zustimmung  ist  un-1172


gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.

widerruflich.

Die  Ehegatten  können  die  in  den
§§  1511—1515  bezeichneten  Verfügungen
  auch  in  einem  gemeinschaftlichen
Testamente  treffen.  1518.

Aufdas  Gesamtgutder  Errungenschaftsgemeinschaft

  finden  die  für  die  a.  Gütergemeinschaft
  geltenden  Vorschriften  der
§  1438  Abs.  2,  3,  1442—1453,
1455—1457  Anwendung.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  die  Vorschriften  der  88  1373
bis  1383,  1390—1417  entsprechende

Anwendung.

Dritten  gegenüber  ist  die  Beendigung

der  Errungenschaftsgemeinschaft  nur
nach  Maßgabe  des  §  1435  wirksam.
Die  Auseinandersetzung  im  Falle  der
Beendigung  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  erfolgt,  soweit  nicht  eine
andere  Vereinbarung  getroffen  wird,
nach  den  für  die  a.  Gütergemeinschaft
geltenden  Vorschriften  der  §§  1475
bis  1477,  1479—1481.

Dritten  gegenüber  ist  die  Wiederherstellung

  der  Errungenschaftsgemeinschaft,

  wenn  die  Beendigung  in  das
Güterrechtsregister  eingetragen  worden

ist,  nur  nach  Maßgabe  des  §  1435
wirksam.
Handlung  s.  Leistung  254.

443

 

 

 

8
1116,

Beschränkung

Hypothek.
1132,  1154,  1168,  1180,  1188

s.  Grundstück  878.

1137  Der  Eigentümer  kanngegen  die  Hypothek

1140,

443

476

479

die  dem  persönlichen  Schuldner  gegen
die  Forderung  sowie  die  nach  8  770
einem  Bürgen  zustehenden  Einreden
geltend  machen.  Stirbt  der  persönliche
Schuldner,  so  kann  sich  der  Eigentümer
nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe
für  die  Schuld  nur  beschränkt  haftet.
1138.

1155,  1157  s.  Grundstück  892,  894.
1158,  1159  s.  Grundstück  892.
Eine  Gesamthypothek  steht  in  den
Fällen  des  §  1163  den  Eigentümern
der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich
  zu.

Jeder  Eigentümer  kann,  sofern  nicht
ein  anderes  vereinbart  ist,  verlangen,
daß  die  Hypothek  an  seinem  Grundstück
  auf  den  Teilbetrag,  der  dem  Verhältnisse
  des  Wertes  seines  Grundstücks
  zu  dem  Werite  der  sämtlichen
Grundstücke  entspricht,  nach  §  1132
Abs.  2  beschränkt  und  in  dieser  B.
ihm  zugeteilt  wird.  Der  Wert  wird
unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,
die  der  Gesamthypothek  im  Range
vorgehen.  1174—  1176.

Kauf.

Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
nach  den  §§  433—437,  439—442
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  dem
Verkäufer  obliegende  Verpflichtung  zur
Gewährleistung  erlassen  oder  beschränkt
wird,  ist  nichtig,  wenn  der  Verkäufer
den  Mangel  arglistig  verschweigt.  415.
Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die
Verpflichtung  des  Verkäufers  zur  Gewährleistung
  wegen  Mängel  der  Sache
erlassen  oder  beschränkt  wird,  ist
nichtig,  wenn  der  Verkäufer  den
Mangel  arglistig  verschweigt.  480,
481.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  kann