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Das alleo gab sich von selbst, sobald sie ihre Urbestimmung
gesetzmäßig konstituirter Pctitionäre treulich erfüllten.
Dieß alles wurden sie, auch ohne daß man es in ihre Instruktion
setzte, sobald sie unermüdet und unausgesetze Alles
wohl erwogen, was zu des Vaterlandes und ihres Fürsten
Nutzen und Ehre sey, und Alles pflichtmäßig vortrugen.
Aber dabei blieb's auch, bloß Ueberlegen und
Sprechen; sie hatten durchaus nichts mit dem Regieren zu
thun.
Man wollte keine Regierungsmäkler haben, die bei dem
Landesregimente mitwirken und mithelsen sollten. Man wollte
durch eine klare und feste Bestimmung dieser ihrer Amtssphaͤre,
der Schleicherei des Ehrgeizes und der kleinen gewinnsüchtigen
Geschäftigkeit voraus steuern, die oft nur die
Larve des Petirionärs brauchen, um eine Quote des Mitveraustaltens
zu erringen, die, geradehin geforderk, nie eingeräumt
und wirklich auch gewöhnlich ohne allgemeinen Schaden nicht
preisgegeben werden kaun. Denn es ist die nafürliche Teudenz
eines jeden, der gesetzmäßigen Einrichtung zufolge, bloß
petitionären Korps, sich in eine Region von Wirksamkeit allmählich
hinüber zu ziehen, die mehr in's Auge fällt, mehr
die Eitelkeit und jäbrliche Einnahme begänstigt, und neben
der alten, ohnedieß schon gesetzmäßigen, Amtssphäre noch
einen weiten Spielraum eroͤffnet. Daher blieb man hier so
strenge dabei, bloß überlegen und anbringen, und selbst
nachdem das neue Institut schon elf Jahre lang im Gange
war, so versprach der Landesherr doch nicht mehr als das,
was ein petitionäres Korps allein nur verlangen kann, dem
gemachten Anbringen ein gnädiges Gehör zu geben. Die
Grenzen schienen so firirt bleiben zu sollen, wie sie im weislich
überlegten, ersten Mane firirt worden waren.
Spittler's sämmtliche Werke. XIII. Bo. 5