Volltext : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

38  Dritter  Abschnitt:  Die  natürlichen  Grundlagen  des  Staats.  II.  Die  Staatsangehörigen.  §  7.

Werbung  ergänzt  werden  ¹).  Erst  zur  Rheinbundszeit  wurde  die  Aushebung  rücksichtslos  durchgeführt.
Die  V.  U.  von  1819  sprach  dann  zwar  in  §  23  die  allgemeine  Verpflichtung  zur  Vertheidigung  des
Vaterlandes  und  die  Verbindlichkeit  zum  Waffendienst  aus,  jedoch  „vorbehältlich  der  durch  die  Bundesakte
  und  die  bestehenden  Gesetze  begründeten  Ausnahmen“;  vgl.  auch  §§  99  und  100  der  V.  U.
Diese  Ausnahmen,  zu  welchen  namentlich  auch  das  Recht  der  Stellvertretung  gehörte,  blieben  auch
in  den  späteren  Rekrutirungsgesetzen  vom  10.  Februar  1828  und  vom  22.  Mai  1843  in  der  Hauptsache
  bestehen  ²).  Erst  das  in  Folge  der  Bündnißverträge  von  1866  erlassene  Gesetz  vom  12.  März
1868  führte  die  allgemeine  Wehrpflicht  durch.  An  die  Stelle  dieses  Gesetzes  ist  nun  aber  die  Reichs-Militärgesetzgebung
  getreten,  insbesondere  das  Reichsgesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste
vom  9.  November  1867,  mit  den  Novellen  v.  11.  Febr.  1888,  8.  Febr.  1890  und  3.  August  1893
und  die  Gesetze  v.  28.  Febr.  1888  und  8.  Febr.  1890,  das  R.  M.G.  vom  2.  Mai  1874,  die  Novellen
zu  letzterem  vom  6.  Mai  1880,  v.  31.  März  1885,  11.  März  1887,  27.  Jan.  1890  (vgl.  Wehr  O.
v.  22.  Nov.  1888),  das  Gesetz  über  den  Landsturm  vom  12.  Februar  1875  und  das  Kontrol  G.  v.
15.  Februar  1875.  Die  aus  diesen  Gesetzen  sich  ergebenden  Grundsätze  über  die  Wehrpflicht  find
im  Reichsstaatsrechte  zu  entwickelns ³).

XI.  Das  Petitions-  und  Beschwerderecht.  1.  Das  sog.  Petitionsrecht,  d.  h.
das  Recht,  einem  staatlichen  Organ  eine  Bitte  vorzutragen,  wird  von  der  V.  U.  nicht  unter
den  staatsbürgerlichen  Rechten  aufgeführt;  aber  offenbar  nur  deßhalb,  weil  dieses  Recht
selbstverständlich  ist  und  Jedem,  auch  dem  Ausländer  zusteht,  aus  dem  Rechte  zu  petitioniren
aber  noch  kein  Recht  auf  Annahme  und  Beantwortung  der  Petitionen  folgt  ⁴).  Andererseits
bestehen  aber  auch  keine  gesetzlichen  Beschränkungen  dieser  allgemeinen  Befugniß  ⁵),  welche
sowohl  gegenüber  den  Organen  der  Selbstverwaltung  als  gegenüber  den  Staatsbehörden
und  der  Ständeversammlung  ausgeübt  werden  kann.  Ob  die  Ausübung  des  Petitionsrechts
durch  Behörden  oder  durch  einzelne  Beamte  oder  eine  Mehrheit  von  solchen  mit  den  besonderen
Dienstpflichten  vereinbar  ist,  kann  in  Ermangelung  einer  gesetzlichen  Bestimmung  hierüber
nur  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Disziplin  beantwortet  werden.  Den  Gemeinden  und  anderen
öffentlichen  Korporationen  steht  ein  Petitionsrecht  nur  zu,  soweit  es  sich  um  Fragen  handelt,
welche  innerhalb  der  Aufgaben  der  Korporation  und  damit  des  Geschäftskreises  ihrer  Vertretung
  liegen  ⁶).

Ueber  die  Ausübung  des  Petitionsrechts  durch  die  Ständeversammlung  enthält  die  V.  U.
in  §§  124,  179  besondere  Bestimmungen;  s.  u.  §  22  V.

2.  Das  Recht  der  Beschwerdeführung.  Nach  §  36  der  V.  U.  hat  „Jeder
das  Recht,  über  gesetz-  und  ordnungswidriges  Verfahren  einer  Staatsbehörde  oder  Verzögerung
  der  Entscheidung  bei  der  unmittelbar  vorgesetzten  Stelle  schriftliche  Beschwerde  zu
erheben  und  nöthigenfalls  stufenweise  bis  zur  höchsten  Behörde  zu  verfolgen“.  Wird  die
angebrachte  Beschwerde  von  der  vorgesetzten  Behörde  unbegründet  gefunden,  so  ist  letztere  nach
§  37a.  a.  O.  verpflichtet,  den  Beschwerdeführer  über  die  Gründe  ihres  Urtheils  zu  belehren.
Glaubt  der  Beschwerdeführer  sich  auch  bei  der  Entscheidung  der  obersten  Staatsbehörde  nicht



1)  Vgl.  das  Nähere  bei  Mohl,  II  S.  658  f.  und  Pfaff,  Gesch.  des  Mil.-Wesens  in
Württemberg  1842.  Die  Einführung  des  stehenden  Heeres  seit  der  Regierung  Herzog  Eberhard
Ludwigs  (†   1733)  bildete  bis  zur  Aufhebung  der  altwürtt.  Verfassung  die  Quelle  fortwährender
Streitigkeiten  zwischen  Regierung  und  Ständen.

2)  Die  w.  Ges.  v.  1.  April  1848  und  3.  Okt.  1849,  sowie  das  Ges.  v.  30.  März  1849  hatten
nur  vorübergehende  Geltung;  s.  das  Ges.  v.  10.  Jan.  1852  und  v.  1.  Juni  1853.

3)  S.  Laband  in  diesem  Handbuch  II1  S.  237  und  R.  St.  R.  II  621  .  Zorn,  1  S.  280,
346  ff.  —  Ueber  die  Organisation  der  Ersatzbehörden  s.  u.  §  116.

  4  S.  auch  Laband,  R.  St.  R.  I  S.  283  zu  N.  3;  s.  übrigens  auch  Jellinek,  System  ꝛc., S. 125.
5)  Ueber  die  frühere  Beschränkung  durch  den  Frankf.  Bundestag  s.  Mohl,  I  S.  426.

6)  S.  auch  Boscher,  Z.  XXXV,  S.  88.  A.  M.  nämlich  für  ein  unbeschränktes  Petitionsrecht
  der  Gemeindevertretung  auch  in  allgemeinen  politischen  Fragen:  Mohl  in  der  Tüb.  Ztschr.  IV.
137  ff.;  s.  dagegen  Gerber,  öff.  Rechte,  S.  79.