Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Art.  817.

Wid  statt  der  versicherten  Reise,  bevor  die  Gefahr  für  den  Versicherer  zu  kaufen
begonnen  hat,  eine  andere  Reise  angetreten,  so  ist  der  Versicherer  bei  der  Versicherung
von  Schiff  und  Fracht  von  jeder  Haftung  frei,  bei  anderen  Versicherungen  trägt  der
Versicherer  die  Gefahr  für  die  andere  Reise  nur  dann,  wenn  die  Veränderung  der  Reise
weder  von  dem  Versicherten  noch  im  Auftrage  oder  mit  Genehmigung  desselben  bewirkt
  ist.

Wird  die  versicherte  Reise  verändert,  nachdem  die  Gesahr  für  den  Versicherer  zu
laufen  begonnen  hat,  so  hastet  der  Versicherer  nicht  für  die  nach  der  Veränderung  der
Reise  eintretenden  Unfälle.  Er  haftet  jedoch  für  diese  Unfälle,  wenn  die  Veränderung
weder  von  dem  Versicherten  noch  im  Auftrag  oder  mit  Genehmigung  desselben  bewirkt
oder  wenn  sie  durch  einen  Nothsall  verursacht  ist,  es  sei  denn,  daß  der  lehztere  in  einer
Gefahr  sich  gründet,  welche  der  Versicherer  nicht  zu  kragen  hat.

Die  Reise  ist  verändert,  sobald  der  Entschluß,  dieselbe  nach  einem  anderen  Bestimmungshafen
  zu  richten,  zur  Ausführung  gebracht  wird,  sollten  auch  die  Wege  nach
beiden  Bestimmungshäfen  sich  noch  nicht  geschieden  haben.  Diese  Vorschrist  gilt  sowohl
für  die  Fälle  des  ersten  als  für  die  Fälle  des  zweiten  Absatzes  dieses  Artikels.

Ar#.  818.

Wenn  von  dem  Versicherten  oder  im  Auftrag  oder  mit  Genchmigung  desselben  der
Ankritt  oder  die  Vollendung  der  Reise  ungebührlich  verzögert,  von  dem  der  verslcherken
Reise  entsprechenden  Wege  abgewichen  oder  ein  Hafen  angelaufen  wird,  dessen  Angehung
  als  in  der  versicherten  Reise  begriffen  nicht  erachtet  werden  kann,  oder  wenn  der
Versicherte  in  anderer  Weise  eine  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  Gefahr  veranlaßt,
  namentlich  eine  in  dieser  Beziehung  ertheilte  besondere  Zusage  nicht  erfüslt,  so
haftet  der  Versicherer  nicht  für  die  später  sich  ereignenden  Unfälle.

Diese  Wirkung  tritt  jedoch  nicht  ein:

1)  wenn  erhellt,  daß  die  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  Gefahr  keinen  Ein,
sluß  auf  den  späteren  Unfall  hat  üben  können;

2)  wem  die  Vergrößerung  oder  Veränderung  der  Gefahr,  nachdem  die  Gefahr  für
den  Versicherer  bereits  zu  laufen  begonnen  hat,  durch  einen  Nothfall  verursacht
ist,  es  sei  denn,  daß  der  letztere  in  einer  Gefahr  sich  gründet,  welche  der  Verlicherer
  nicht  zu  tragen  hat;

3)  wenn  der  Schiffer  zu  der  Abweichung  von  dem  Wege  durch  das  Gebot  der
Mueuschlichkeit  genöthigt  ist.

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