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Art. 817.
Wid statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu kaufen
begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung
von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen trägt der
Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reise
weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt
ist.
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gesahr für den Versicherer zu
laufen begonnen hat, so hastet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der
Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung
weder von dem Versicherten noch im Auftrag oder mit Genehmigung desselben bewirkt
oder wenn sie durch einen Nothsall verursacht ist, es sei denn, daß der lehztere in einer
Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu kragen hat.
Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen Bestimmungshafen
zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wege nach
beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrist gilt sowohl
für die Fälle des ersten als für die Fälle des zweiten Absatzes dieses Artikels.
Ar#. 818.
Wenn von dem Versicherten oder im Auftrag oder mit Genchmigung desselben der
Ankritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der verslcherken
Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehung
als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der
Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt,
namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüslt, so
haftet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle.
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein:
1) wenn erhellt, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr keinen Ein,
sluß auf den späteren Unfall hat üben können;
2) wem die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr für
den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall verursacht
ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Verlicherer
nicht zu tragen hat;
3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot der
Mueuschlichkeit genöthigt ist.
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