Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  18.  1915.  103
lierärztlichen  Prüfungsordnung  vom  24.  Dezember  1912  (Rbl.  1913  Nr.  53)
wird  hiermit  zum  Abdruck  gebracht.
Schwerin,  den  28.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

Wekanntmachung,
betreffend
den  Vollzug  der  tierärztlichen  Prüfungsordnung.

 

Der  Bundesrat  hat  wegen  Vollzugs  der  tierärztlichen  Prüfungsordnung  beschlossen:

1.  daß  den  Studierenden  der  Veterinärmedizin,  die  vor  dem  1.  April  1913
ihr  Studium  begonnen  haben,  aber  —  weil  sie  im  Felde  stehen  —  den
Anmeldetermin  mit  1.  Oktober  1914  für  die  Vorprüfung  nach  alter  Ordnung
nicht  einhalten  konnten,  das  Recht  zur  Ablegung  der  naturwissenschaftlichen
Prüfung  nach  den  bisherigen  Vorschriften  bis  auf  weiteres  gewahrt  bleibt
und

2.  daß  den  Kandidaten,  die  infolge  des  Kriegszustandes  erst  im  Januar  1915
ihre  naturwissenschaftliche  Prüfung  vollenden,  das  Wintersemester  1914/15
gleich  einem  nach  der  Vorprüfung  gelegenen  Semester  angerechnet  werden
darf.

Berlin,  den  22.  Januar  1915.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquieres.