Nr. 18. 1915. 103
lierärztlichen Prüfungsordnung vom 24. Dezember 1912 (Rbl. 1913 Nr. 53)
wird hiermit zum Abdruck gebracht.
Schwerin, den 28. Januar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
Wekanntmachung,
betreffend
den Vollzug der tierärztlichen Prüfungsordnung.
Der Bundesrat hat wegen Vollzugs der tierärztlichen Prüfungsordnung beschlossen:
1. daß den Studierenden der Veterinärmedizin, die vor dem 1. April 1913
ihr Studium begonnen haben, aber — weil sie im Felde stehen — den
Anmeldetermin mit 1. Oktober 1914 für die Vorprüfung nach alter Ordnung
nicht einhalten konnten, das Recht zur Ablegung der naturwissenschaftlichen
Prüfung nach den bisherigen Vorschriften bis auf weiteres gewahrt bleibt
und
2. daß den Kandidaten, die infolge des Kriegszustandes erst im Januar 1915
ihre naturwissenschaftliche Prüfung vollenden, das Wintersemester 1914/15
gleich einem nach der Vorprüfung gelegenen Semester angerechnet werden
darf.
Berlin, den 22. Januar 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieres.