Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

64  X.

Verordnung.
(Vom  10.  April  1902.)
Die  Neueinschätzung  der  Grundstücke  betreffend.

J.

In  §  29  Absatz  1  der  Verordnung  vom  7.  November  1900,  die  Neueinschätzung  der
Grundstücke  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  1043),  werden  die  Worte  „bestellten
Schätzer“  durch  „Ortsschätzer“  ersetzt;  als  zweiter  Satz  wird  diesem  Absatz  folgende  Bestimmung
angefügt:

„Die  auswärtigen  Schätzer  und  deren  Ersatzmänner  erhalten  für  die  Besorgung  der  ihnen
obliegenden  Geschäfte  bei  einem  Zeitaufwand  von  sechs  Stunden  und  weniger  eine  Tagesgebühr
von  4  4,  bei  größerem  Zeitaufwand  eine  Tagesgebühr  von  8  44  ferner  die  in  §  4  der
Gemeindegebührenordnung  vom  31.  Dezember  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  1897
Seite  2)  den  Gemeindebeamten  bewilligten  Reisevergütungen  und  endlich,  falls  sie  genöthigt
sind,  anläßlich  der  Neueinschätzungen  auswärts  zu  übernachten,  Uebernachtgebühren  von  je  2-4."

II.

In  8  26  Absatz  1  der  Verordnung  vom  7.  November  1900,  die  Neueinschätzung  der
Waldungen  betreffend  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Seite  1051),  werden  die  Worte:  „sowie
die  bestellten  dritten  Sachverständigen  (§  2)“  gestrichen.

Als  neuer  Absatz  3  wird  folgende  Bestimmung  angefügt:

„Die  dritten  Sachverständigen  (§  2)  und  deren  Ersatzmänner  erhalten  für  die  Besorgung
der  ihnen  obliegenden  Geschäfte  bei  einem  Zeitaufwand  von  sechs  Stunden  und  weniger  eine
Tagesgebühr  von  4  4.,  bei  größerem  Zeitaufwand  eine  Tagesgebühr  von  8  4,  ferner  die
in  §  4  der  Gemeindegebührenordnung  vom  31.  Dezember  1896  (Gesetzes=  und  Verordnungs-=blatt
  1897  Seite  2)  den  Gemeindebeamten  bewilligten  Reisevergütungen  und  endlich,  falls  sie
genöthigt  sind,  anläßlich  der  Neueinschätzung  auswärts  zu  übernachten,  Uebernachtgebühren
von  je  2  4+“

Karlsruhe,  den  10.  April  1902.

Großherzogliches  Ministerium  der  Finanzen.
Buchenberger.

Vdt.  Sammet.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  #  Vogel  in  Karisruhe.