Nr. 22. 1915. 125
gliedes die nach den Anordnungen des Kriegsministeriums vom 10.
Oktober 1914 den Anträgen auf Bewilligung von Hinterbliebenen-Versorgungsgebührnissen
beizufügenden Nachweise, soweit sie sich bei
den Akten der Anstellungsbehörde befinden, anzuschließen.
Schwerin, den 5. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld v. Blücher. L. v. Meerheimb.
Berichtigung.
In dem vom 1. April 1915 ab geltenden Muster zu Empfangsbescheinigungen
über Familienunterstützungen — Rbl. 1915, Nr. 18, S. 96/97 —
muß es im Absatz 3 der Bescheinigung des Gemeindevorstandes — Zeile 7 von
unten —
statt „oder deren Unterstützungsbedürftigkeit“
heißen: „oder deren Unterhaltungsbedürfnis.“