Nr. 23. 127
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 8. Febrnar 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des Krieges.
(2) Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Weingesetzes.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 2. Februar 1915, betreffend Wochenhilse während
des Krieges.
Nachstehend wird die vom Reichskanzler im Zentralblatt für das Deutsche Reich
(1914 Nr. 63) erlassene Bekanntmachung über die Nachweisung, Verrechnung
und Zahlung der von den Krankenkassen verauslagten Beträge für Wochenhilfe
während des Krieges zum Abdruck gebracht.
Die Kasse, an welche die Versicherungsämter die Nachweisungen der
Krankenkassen einzureichen haben (§ 3 der Bekanntmachung), ist für das Großherzogtum
die Kasse des hiesigen Oberversicherungsamts.
Schwerin, den 2. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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