Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

86  1844.

5  .  92.

Die  Ortskataster  werden,  nach  dem  sub  B.  beiliegenden  Schema  für  jede  Ortschaft
  besonders,  und  zwar  geordnet  nach  der  Reihefolge  der  einzelnen,  darin  belegenen
  assoziirten  Gehöfte  in  dreifacher  Ausfertigung  angelegt.  Ausnahmsweise
können  auch  von  einzeln  belegenen  großen  Landgutern  besondere  Kataster  angelegt
werden.  Die  Anfertigung  der  Ortokataster  liegt  den  Bezirkabschätzungscommissionen
  unter  der  Leitung  und  Kontrolle  des  Kreis-Direktors  ob.  Spätestens  drei
Monate  vor  dem  Anfange  des  folgenden  Jahres  reicht  der  Ortsvorsteher  die  drei
Katastereremplare,  von  welchen  das  eine  für  ihn  zur  Aufbewahrung  am  Orte,  das
5l#zweite  für  den  Kreis-Direktor  und  das  dritte  für  den  General-Direktor  bestimmt
ist,  dem  Kreis-Direktor  ein.  Wird  diese  Frist  nicht  pünktlich  inne  gehalten,  so“
kann  der  Kreis-Direktor  den  Ortsvorsteher  oder  die  säumigen  Mitglieder  der  Bein

  eine  zur  SozietätScasse  fließende  Ordnungsstrafe  von  1  bis  10  Thaler  nehmen.
6  .  93.

Der  Kreis-Direktor  hat  die  ihm  eingereichten  Ortskataster  genau  zu  prüfen,
bei  vorkommenden  Abweichungen  von  den  Vorschriften  des  Reglements  oder  sonstigen
  Bedenken  die  ihm  erforderlich  scheinenden  Untersuchungen,  allenfalls  an  Ort  und
Stelle,  und  mik  Zuziehung  eines  Baubeamten  vorzunehmen,  die  Kataster  eventuellzu
  berichtigen,  die  drei  Exemplare  zu  kollationiren,  auf  dem  Titelblatte  eines  jedendie
vorschriftsmäßige  Prüfung  zu  bescheinigen  und  sodann  unter  sämmtlichen  drei  Exemplaren,
  nach  Anleitung  des  Formulars,  den  Tag,  von  wilchem  ab  die  Versicherung
(Aufe,  und  den  Totalbetrag  der  Versicherungs=  und  Beitragssummen  zu  attestiren.

g.  94.

Sobald  sämmtliche  Ortskataster  des  Kreises  eingegangen,  und  auf  die  im  §.  93.
angegebene  Weise  attestirt  sind,  übersendet  der  Kreis-Direktor  und  zwar  spätestene
am  90.  November  dem  General-Direktor  ein  Exemplar  jedes  Ortekataster.  Kreis=Direktoren,
  welche  diese  Frist  nicht  inne  halten,  können  von  dem  General-Di.
rektor  nach  vorangegangener  Erinnerung  und  Strafandrohung  in  eine  zur  Sozietätscasse
  fließende  Ordnungsstrafe  von  1—  20  Thaler  genommen  werden.

S.  95.

Der  General-Direktor  hat  die  ihm  eingereichten  ataster  genau  zu  prüfen,
ebentuell  für  deren  Berichtigung  zu  sorgen,  sodann  die  Hauptoersicherungs-  und
Beitragssumme  des  Kreises  festzustellen,  und  den  Kreis-Direktor  davon  in  Kennt-