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5 . 92.
Die Ortskataster werden, nach dem sub B. beiliegenden Schema für jede Ortschaft
besonders, und zwar geordnet nach der Reihefolge der einzelnen, darin belegenen
assoziirten Gehöfte in dreifacher Ausfertigung angelegt. Ausnahmsweise
können auch von einzeln belegenen großen Landgutern besondere Kataster angelegt
werden. Die Anfertigung der Ortokataster liegt den Bezirkabschätzungscommissionen
unter der Leitung und Kontrolle des Kreis-Direktors ob. Spätestens drei
Monate vor dem Anfange des folgenden Jahres reicht der Ortsvorsteher die drei
Katastereremplare, von welchen das eine für ihn zur Aufbewahrung am Orte, das
5l#zweite für den Kreis-Direktor und das dritte für den General-Direktor bestimmt
ist, dem Kreis-Direktor ein. Wird diese Frist nicht pünktlich inne gehalten, so“
kann der Kreis-Direktor den Ortsvorsteher oder die säumigen Mitglieder der Bein
eine zur SozietätScasse fließende Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thaler nehmen.
6 . 93.
Der Kreis-Direktor hat die ihm eingereichten Ortskataster genau zu prüfen,
bei vorkommenden Abweichungen von den Vorschriften des Reglements oder sonstigen
Bedenken die ihm erforderlich scheinenden Untersuchungen, allenfalls an Ort und
Stelle, und mik Zuziehung eines Baubeamten vorzunehmen, die Kataster eventuellzu
berichtigen, die drei Exemplare zu kollationiren, auf dem Titelblatte eines jedendie
vorschriftsmäßige Prüfung zu bescheinigen und sodann unter sämmtlichen drei Exemplaren,
nach Anleitung des Formulars, den Tag, von wilchem ab die Versicherung
(Aufe, und den Totalbetrag der Versicherungs= und Beitragssummen zu attestiren.
g. 94.
Sobald sämmtliche Ortskataster des Kreises eingegangen, und auf die im §. 93.
angegebene Weise attestirt sind, übersendet der Kreis-Direktor und zwar spätestene
am 90. November dem General-Direktor ein Exemplar jedes Ortekataster. Kreis=Direktoren,
welche diese Frist nicht inne halten, können von dem General-Di.
rektor nach vorangegangener Erinnerung und Strafandrohung in eine zur Sozietätscasse
fließende Ordnungsstrafe von 1— 20 Thaler genommen werden.
S. 95.
Der General-Direktor hat die ihm eingereichten ataster genau zu prüfen,
ebentuell für deren Berichtigung zu sorgen, sodann die Hauptoersicherungs- und
Beitragssumme des Kreises festzustellen, und den Kreis-Direktor davon in Kennt-