Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Zuständigkeit.  31

3.  Zuständigsieitsordnung.
a)  Vereinbarte  Zuständigkeit  (Prorogation)  —  §8  29.

I.  Die  sachliche  wie  örtliche  Zuständigkeit  kann  durch  die  Parteien
  geregelt  werden  (nicht  die  Geschäftsabteilung),  doch  nie  so,
daß  eine  Sache  sofort  an  die  II.  Instanz  kommt  (§  38  Z.P.O.).
Die  Vereinbarung  heißt  Zuständigkeitsvereinbarung  (Prorogation).
  Das  vereinbarte  Gericht  kann  die  Sache  nicht  ablehnen.
Auch  auf  ein  ausländisches  Gericht  kann  man  sich  vereinbaren.

II.  Die  Vereinbarung  kann  auch  stillschweigend  erfolgen,
sofern  beide  Teile  die  Sache  bewußtermaßen  bei  einem  anderen  als
dem  gesetzlichen  Gericht  zur  Verhandlung  bringen.  Der  Vereinbarung
steht  es  aber  schon  gleich,  wenn  der  Beklagte  sich  einläßt  (d.  h.  zur
Hauptsache  verhandelt),  ohne  die  Unzuständigkeit  zu  rügen,  §  39
Z.P.  O.  —  Quasiprorogation  —z;  nicht  aber,  wenn  er  ausbleibt.

III.  1.  Die  Vereinbarung  ist  aber  nur  in  Vermögenssachen
zulässig  und  nur  da,  wo  das  Gesetz  den  Gerichtsstand  nicht  als
ausschließlichen  bestimmt  (§  40  Z.  P.  O);  doch  wird  in  II.  Instanz
die  Ausschließlichkeit  des  Gerichtsstandes  bei  Vermögensstreitsachen
nicht  von  Amts  wegen  berücksichtigt,  und  auch  auf  Antrag  nur  ausnahmsweise,
  in  III.  Instanz  (was  die  örtliche  Zuständigkeit  betrifft)
nie;  der  Mangel  der  Prorogation  wird  also  hierdurch  geheilt  (88  528,
549  Z.P.O.).  In  Sachen,  die  an  die  Gewerbe=  oder  Kaufmannsgerichte
  gehören,  ist  eine  Prorogation  an  die  ordentlichen
Gerichte  ausgeschlossen,  §  6  Gew.G.G.,  §  6  Kaufm.G.G.;  auch
Schiedsverträge  sind  hier  nur  mit  Beschränkung  zulässig,  bei  Kaufmannsgerichten
  in  die  Zukunft  hinein  gar  nicht.

2.  Die  Vereinbarung  kann  nicht  unbestimmt  erfolgen,  sondern
nur  für  bestimmte  Streitigkeiten  oder  für  bestimmte  Rechtsverhältnisse
  und  die  daraus  hervorgehenden  Streitigkeiten  (8  40
Z.P.O.),  ähnlich  wie  beim  Schiedsvertrag  (§  1026  Z.P.O.).

IV.  Die  Vereinbarung  kann  sein  eine

1.  ausschließliche,  d.  h.  sie  kann  das  gesetzlich  zuständige
Gericht  ausschließen,  oder  eine

2.  hinzufügende,  d.  h.  sie  kann  neben  das  gesetzlich  zuständige
Gericht  ein  zweites  setzen.  Regelmäßig  das  erstere,  weil  im  Zweifel