Zuständigkeit. 31
3. Zuständigsieitsordnung.
a) Vereinbarte Zuständigkeit (Prorogation) — §8 29.
I. Die sachliche wie örtliche Zuständigkeit kann durch die Parteien
geregelt werden (nicht die Geschäftsabteilung), doch nie so,
daß eine Sache sofort an die II. Instanz kommt (§ 38 Z.P.O.).
Die Vereinbarung heißt Zuständigkeitsvereinbarung (Prorogation).
Das vereinbarte Gericht kann die Sache nicht ablehnen.
Auch auf ein ausländisches Gericht kann man sich vereinbaren.
II. Die Vereinbarung kann auch stillschweigend erfolgen,
sofern beide Teile die Sache bewußtermaßen bei einem anderen als
dem gesetzlichen Gericht zur Verhandlung bringen. Der Vereinbarung
steht es aber schon gleich, wenn der Beklagte sich einläßt (d. h. zur
Hauptsache verhandelt), ohne die Unzuständigkeit zu rügen, § 39
Z.P. O. — Quasiprorogation —z; nicht aber, wenn er ausbleibt.
III. 1. Die Vereinbarung ist aber nur in Vermögenssachen
zulässig und nur da, wo das Gesetz den Gerichtsstand nicht als
ausschließlichen bestimmt (§ 40 Z. P. O); doch wird in II. Instanz
die Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes bei Vermögensstreitsachen
nicht von Amts wegen berücksichtigt, und auch auf Antrag nur ausnahmsweise,
in III. Instanz (was die örtliche Zuständigkeit betrifft)
nie; der Mangel der Prorogation wird also hierdurch geheilt (88 528,
549 Z.P.O.). In Sachen, die an die Gewerbe= oder Kaufmannsgerichte
gehören, ist eine Prorogation an die ordentlichen
Gerichte ausgeschlossen, § 6 Gew.G.G., § 6 Kaufm.G.G.; auch
Schiedsverträge sind hier nur mit Beschränkung zulässig, bei Kaufmannsgerichten
in die Zukunft hinein gar nicht.
2. Die Vereinbarung kann nicht unbestimmt erfolgen, sondern
nur für bestimmte Streitigkeiten oder für bestimmte Rechtsverhältnisse
und die daraus hervorgehenden Streitigkeiten (8 40
Z.P.O.), ähnlich wie beim Schiedsvertrag (§ 1026 Z.P.O.).
IV. Die Vereinbarung kann sein eine
1. ausschließliche, d. h. sie kann das gesetzlich zuständige
Gericht ausschließen, oder eine
2. hinzufügende, d. h. sie kann neben das gesetzlich zuständige
Gericht ein zweites setzen. Regelmäßig das erstere, weil im Zweifel