Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

8

tragung  in  die  Standesregister  stattfindet,  zu  den  Sammelakten  zu  nehmen.  Beziehen
  sich  deraortige  Urkunden  auf  einen  auswärts  erfolgten  Geburts-,  Heiraths=  oder
Sterbefall  einer  Person,  die  innerhalb  seines  Bezirks  wohnt,  oder  früher  gewohnt  hat,
so  hat  er  den  Namen  der  betreffenden  außerhalb  seines  Bezirks  geborenen,  verehelichten
oder  verslorbenen  Person  in  das  von  ihm  geführte  alphabetische  Namensregister  in  der
Weise  einzutragen,  daß  die  den  Jahrgang  und  die  Nummer  des  betreffenden  Standesregisters
  bezeichnende  Spalte  unausgefüllt  bleibt,  dagegen  in  der  „Bemerkungen“  überschriebenen
  Spalte  Band  und  Blattseite  der  Sammelakten  angegeben  wird,  in  denen
die  Urkunde  eingeheftet  ist.

In  Betreff  der  Uebertragung  der  bei  der  Aufnahme  einer  Eintragung  in  die
Standesregister  am  Rande  vermerkten  Zusätze,  Löschungen  und  Abänderungen  in  die
Nebenregister  und  Auszüge  hat  der  Bundesrath  am  10.  März  1892  Folgendes
bestimmt:

Die  bei  der  Vornahme  einer  Eintragung  in  das  Standesregister  am
Rande  vermerkten  Zusätze,  Löschungen  oder  Abänderungen  —  §  13  Abl.  4
des  Gesetzes  —  sind  als  solche  in  der  in  das  Nebenregister  einzutragenden
beglaubigten  Abschrift  der  Eintragung  —  §9  14  Abs.  1  des  Gesetzes  —
wiederzugeben.

In  die  Auszüge  aus  dem  Standesregister  —  §  15  Abs.  2  des
Gesetzes  —  ist  unter  Weglassung  der  bei  der  Vornahme  der  Eintragung
am  Rande  vermerkten  Zusatze,  Löschungen  oder  Abänderungen  nur  der
berichtigte  Wortlaut  der  Eintragung  aufzunehmen.

B.  Die  Führung  der  Geburtsregister  betreffend.
89

Weun  ein  Kind  todtgeboren  oder  in  der  Geburt  verstorben  ist,  erfolgt  die
Eintragung  nur  im  Sterberegister  unter  Angabe  der  Religion  der  Eltern.  Hat  dasselbe
  dagegen,  wenn  auch  nur  kurze  Zeit  gelebt,  so  ist  es  sowohl  als  geboren  im
Geburtsregister  wie  als  gestorben  im  Sterberegister  einzutragen.

8  10.

Erfolgt  die  Anerkennung  der  Vaterschaft  zu  einem  unehelichen  Kinde  bei  Abschluß
  der  Ehe,  so  hat  der  Standesbeamte  den  entsprechenden  Randvermerk  in  das
Geburtsregister  zu  machen  beziehungsweise,  sofern  dieselbe  vor  einem  Standesbeamten
erklärt  wird,  in  dessen  Register  die  Geburt  des  Kindes  nicht  eingetragen  ist,  und
sofern  der  Standesbeamte  des  Geburtsregisters  ebenfalls  seinen  Bezirk  im  Fürstenthume
  Reuß  j.  L.  hat,  das  über  die  Anerkennung  besonders  aufzunehmende  Protokoll