Volltext : Staats-Lexikon.

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sitzenden  Richtern,  den  Geschwornen  und

Schöffen,  der  Staatsanwaltschaft,  dem

Privatkläger,  Nebenkläger,  dem  Angeklagten

  und  seinem  Verteidiger  ein  F.  zusteht.
  Vgl.  Deutsche  Strafprozeßordnung,
#  239  ff.;  Deutsche  Zivilprozeßordnung,
§  430  f.,  464

Fragstellung,  die  Präzisierung  einer
ur  Abstimmung  zu  bringenden  Frage.

ie  F.  ist  namentlich  in  den  Gerichtsverhandlungen
  sowie  bei  den  parlamentarischen
  Abstimmungen  von  großer  Wichtigkeit.
  Nach  der  Geschäftsordnung  des  deutschen
  Reichstags  C&  51)  stellt  der  Präsident
nach  Schluß  der  Debatte  die  Fragen.  Zur
F.  kann  das  Wort  begehrt  werden.  Sind
mehrere  Frazen  vorhanden,  so  hat  der
Präsident  solche  sämtlich  der  Reihenfolge
nach  vorzulegen.  Die  Fragen  sind  4.  zu
stellen,  daß  sie  einfach  durch  Ja  oder  Nein
beantwortet  werden  können.  Bei  Stimmengleichheit
  wird  die  Frage  als  verneint
angesehen.  Die  Teilung  der  Frage  kann
jeder  einzelne  verlangen.  Wenn  über  die
Zulässigkeit  einer  solchen  Teilung  Zweifel
  entstehen,  so  entscheidet  bei  Anträgen
der  Antragsteller,  in  andern  Fällen  der
Reichstag.

Fraktion  (lat.,  Bruch,  Bruchteile),
in  Deutschland  gebräuchliche  Bezeichnung
für  die  Vereinigung  der  Gesinnungsgenossen
  einer  Partei  in  einer  Volksvertretung.
  Unter  einem  besondern  Fraktionsvorstand
  konstituiert,  bratschlagt
die  F.  über  die  Stellung,  welche  sie  im
allgemeinen  und  in  einzelnen  Fragen  im
Plenum  einzunehmen  habe.  Hier  finden
vie  Vorbesprechungen  über  etwaige  Anträge
  und  Interpellationen,  über  deren
Unterstützung  und  über  die  im  Plenum
vorzunehmenden  Abstimmungen  statt.
Wird  dabei  auf  die  freie  Willensentschlichung
  der  Fraktionsgenossen  ein  besonderer
  Druck  ausgeübt,  so  pflegt  man
von  Fraktionszwang  zu  sprechen.
Manche  Abgeordnete  haben,  um  sich  eine
völlig  freie  Entschließung  zu  sichern,  sich
keiner  F.  angeschlossen  Cehen.  Wilde);
andre  gehören  nicht  zu  den  eigentlichen
Mitgliedern  der  F.,  wenn  sie  auch  als
sogen.  Lolpitanten  an  den  gewöhnlichen
  Beratungen  teilnehmen  dürfen.

Fragstellung  —  Franckensteinscher  Antrag.

Im  deutschen  Reichstag  bestehen  zur  Zeit
folgende  Fraktionen:  Zentrum,  Nationalliberale,
  von  denen  sich  die  liberale  Gruppe
und  die  liberale  Lereinigunz  (Sezessionisten)
  abgezweigt  haben,  deutsche  Reichspartei,
  deutschkonservative,  konservative,
Fortschrittspartei,  Felen  und  Sozialdemokraten
  (vgl.  die  Einzelartikel  und  die
Ülbersichtstabelle  zum  Art.  Reichstag-).
Franckensteinscher  Antrag,  ein  von
dem  ultramontanen  Reichstagsabgeordneten
  Freiherrn  v.  Franckenstein  20.  Juni
1879  in  der  Tarifkommission  des  Reichstags
  gestellter  Antrag,  welcher  die  Annahme
  des  neuen  Zolltarifs  durch  eine
Koalition  des  Zentrums  mit  den  konservativen
  Parteien  des  Reichstags  ermöglichte.
  Während  nämlich  der  Fürst  Bismarck
  zuvor  die  finanzielle  Selbständigkeit
  des  Reichs  und  die  Unabhängigkeit
desselben  von  den  Einzelstaaten  als  ein
Hauptziel  hingestellt  hatte,  welches  durch
die  Erzöhung  der  Tabaksteuer  und  durch
den  neuen  Zolltarif  zu  erreichen  sei,  ging
der  Franckensteinsche  Antrag  dahin,  den
Einzelstaaten  föderative  Garantien  zu
bieten  und  die  Matrikularbeiträge  beizubehalten.
  Derselbe  verlangte  nämlich:
1)  daß  derjenige  Betrag  der  Zölle  und
der  Tabaksteuer,  welcher  die  Summe  von
120  Mill.  Mk.  in  einem  Jahr  übersteige,
den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
  der  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu
den  Matrikularbeiträgen  herangezogen
würden,  zu  überweisen  sei;  2)  daß  die
Abgabe  von  Salz  und  einige  andre  Zölle
nur  bis  1.  April  1881  bewilligt  und  von
da  jährlich  im  Reichshaushaltsetat  festgesetzt
  werden  sollten;  3)  daß  Garantien
für  Steuererleichterungen  in  den  Einzelstaaten
  gegeben  werden  müßten.  Das
Kompromiß  mit  den  Konservativen  kam
nun  dahin  zustande,  daß  das  Zentrum
die  Punkte  2  und  3  fallen  ließ,  und  daß
die  Summe  sub  1  auf  130  Mill.  Mk.
erhöht  ward.  In  dieser  Form  ward  der
Franckensteinsche  Antrag,  nachdem  Bismarck
  zugestimmt  hatte,  als  &  8  des  Zollgesetzes
  vom  15.  Juli  1879  (Reichsgesetzlatt,
  S.  211)  zum  Gesetz  erhoben  und
damit  leider  ein  Stillstand  in  der  nationaleinheitlichen
  Entwickelung  besiegelt.