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sitzenden Richtern, den Geschwornen und
Schöffen, der Staatsanwaltschaft, dem
Privatkläger, Nebenkläger, dem Angeklagten
und seinem Verteidiger ein F. zusteht.
Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung,
# 239 ff.; Deutsche Zivilprozeßordnung,
§ 430 f., 464
Fragstellung, die Präzisierung einer
ur Abstimmung zu bringenden Frage.
ie F. ist namentlich in den Gerichtsverhandlungen
sowie bei den parlamentarischen
Abstimmungen von großer Wichtigkeit.
Nach der Geschäftsordnung des deutschen
Reichstags C& 51) stellt der Präsident
nach Schluß der Debatte die Fragen. Zur
F. kann das Wort begehrt werden. Sind
mehrere Frazen vorhanden, so hat der
Präsident solche sämtlich der Reihenfolge
nach vorzulegen. Die Fragen sind 4. zu
stellen, daß sie einfach durch Ja oder Nein
beantwortet werden können. Bei Stimmengleichheit
wird die Frage als verneint
angesehen. Die Teilung der Frage kann
jeder einzelne verlangen. Wenn über die
Zulässigkeit einer solchen Teilung Zweifel
entstehen, so entscheidet bei Anträgen
der Antragsteller, in andern Fällen der
Reichstag.
Fraktion (lat., Bruch, Bruchteile),
in Deutschland gebräuchliche Bezeichnung
für die Vereinigung der Gesinnungsgenossen
einer Partei in einer Volksvertretung.
Unter einem besondern Fraktionsvorstand
konstituiert, bratschlagt
die F. über die Stellung, welche sie im
allgemeinen und in einzelnen Fragen im
Plenum einzunehmen habe. Hier finden
vie Vorbesprechungen über etwaige Anträge
und Interpellationen, über deren
Unterstützung und über die im Plenum
vorzunehmenden Abstimmungen statt.
Wird dabei auf die freie Willensentschlichung
der Fraktionsgenossen ein besonderer
Druck ausgeübt, so pflegt man
von Fraktionszwang zu sprechen.
Manche Abgeordnete haben, um sich eine
völlig freie Entschließung zu sichern, sich
keiner F. angeschlossen Cehen. Wilde);
andre gehören nicht zu den eigentlichen
Mitgliedern der F., wenn sie auch als
sogen. Lolpitanten an den gewöhnlichen
Beratungen teilnehmen dürfen.
Fragstellung — Franckensteinscher Antrag.
Im deutschen Reichstag bestehen zur Zeit
folgende Fraktionen: Zentrum, Nationalliberale,
von denen sich die liberale Gruppe
und die liberale Lereinigunz (Sezessionisten)
abgezweigt haben, deutsche Reichspartei,
deutschkonservative, konservative,
Fortschrittspartei, Felen und Sozialdemokraten
(vgl. die Einzelartikel und die
Ülbersichtstabelle zum Art. Reichstag-).
Franckensteinscher Antrag, ein von
dem ultramontanen Reichstagsabgeordneten
Freiherrn v. Franckenstein 20. Juni
1879 in der Tarifkommission des Reichstags
gestellter Antrag, welcher die Annahme
des neuen Zolltarifs durch eine
Koalition des Zentrums mit den konservativen
Parteien des Reichstags ermöglichte.
Während nämlich der Fürst Bismarck
zuvor die finanzielle Selbständigkeit
des Reichs und die Unabhängigkeit
desselben von den Einzelstaaten als ein
Hauptziel hingestellt hatte, welches durch
die Erzöhung der Tabaksteuer und durch
den neuen Zolltarif zu erreichen sei, ging
der Franckensteinsche Antrag dahin, den
Einzelstaaten föderative Garantien zu
bieten und die Matrikularbeiträge beizubehalten.
Derselbe verlangte nämlich:
1) daß derjenige Betrag der Zölle und
der Tabaksteuer, welcher die Summe von
120 Mill. Mk. in einem Jahr übersteige,
den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
der Bevölkerung, mit welcher sie zu
den Matrikularbeiträgen herangezogen
würden, zu überweisen sei; 2) daß die
Abgabe von Salz und einige andre Zölle
nur bis 1. April 1881 bewilligt und von
da jährlich im Reichshaushaltsetat festgesetzt
werden sollten; 3) daß Garantien
für Steuererleichterungen in den Einzelstaaten
gegeben werden müßten. Das
Kompromiß mit den Konservativen kam
nun dahin zustande, daß das Zentrum
die Punkte 2 und 3 fallen ließ, und daß
die Summe sub 1 auf 130 Mill. Mk.
erhöht ward. In dieser Form ward der
Franckensteinsche Antrag, nachdem Bismarck
zugestimmt hatte, als & 8 des Zollgesetzes
vom 15. Juli 1879 (Reichsgesetzlatt,
S. 211) zum Gesetz erhoben und
damit leider ein Stillstand in der nationaleinheitlichen
Entwickelung besiegelt.