derj
1
Anlage zu Nr. 14 des
Armee-Verordnungs-Blattes für 1892.
Gesammtverzeichniß
enigen Kehranstalten, welche gemäß §. 9o der Wehrordnung
zur Ausstellung von Seugnissen über die
Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Militärdienst berechtigt sind.
Bemerkungen:
. Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich
leine der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse
berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und c ober C. a
(Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium oder
höhere Bürgerschule) mit obligatorischem Unterricht im Latein
befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von
dem Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen,
insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten
Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und
nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund
besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung
des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
Diese Anstalten sind mit einem bezeichnet.
Die mit einem 4 bezeichneten Lehranstalten haben keinen
obligatorischen Unterricht im Latein.