Volltext : Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Anlage  zu  Nr.  14  des
Armee-Verordnungs-Blattes  für  1892.

 

Gesammtverzeichniß
enigen  Kehranstalten,  welche  gemäß  §.  9o  der  Wehrordnung
  zur  Ausstellung  von  Seugnissen  über  die
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.

Bemerkungen:

.  Gymnasien  und  Progymnasien  an  Orten,  an  welchen  sich
leine  der  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
berechtigten  Anstalten  unter  A.  b,  B.  b  und  c  ober  C.  a
(Real-Gymnasium,  Realschule,  Real-Progymnasium  oder
höhere  Bürgerschule)  mit  obligatorischem  Unterricht  im  Latein
befindet,  sind  befugt,  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von
dem  Unterricht  im  Griechischen  dispensirten  Schülern  auszustellen,
  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten
  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen  und
nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda  auf  Grund
besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende  Aneignung
des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.
Diese  Anstalten  sind  mit  einem  bezeichnet.
Die  mit  einem  4  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen
obligatorischen  Unterricht  im  Latein.