Full text : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

5  11.  Die  Rechte  der  Unterthanen.  119

dieses  Gesetz  Ausnahmen  oder  Beschränkungen  vorgeschr  ieben  oder  zugelassen
  sind“  (61  Abs.  1),  so  ist  damit  in  umfassender,  wenn  auch  freilich  nicht
schrankenloser  Weise  ein  allgemeines  Freiheitsrecht  anerkannt!1),  dessen  Bedeutung
eben  wesentlich  in  der  von  staatlicher  Einwirkung  unbehinderten  Befugniß  zum
Betriebe  der  nach  der  Gewerbeordnung  als  Gewerbe  zu  betrachtenden  Erwerbsarten  besteht.

Daß  unler  den  „Gewerbebegriff  der  Reichsgewerbeordnung“,  einzelne
Besonderheiten  abgerechnet,  sowohl  die  Gewerbe  im  engsten  Sinne  (Industrie-Gewerbe
im  Gegensatze  zur  Urproduktion)  als  die  Handelsgewerbe  und  die  gewerbsmäßige  Leistung
persönlicher  Dienste  (im  Gegensatze  zum  Gesindedienst  und  zu  höherer  geistiger  Erwerbsthätigkeit)
  fallen,  ergibt  die  Betrachtung  der  einzelnen  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  ?.

Indem  aber  die  Gewerbeordnung  das  in  dieser  Art  und  diesem  Umfange  anerkannte
  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  nach  einzelnen  Richtungen  hier  näher  ausgeführt  und
bestimmt  hat,  (58  2—4,  11,  13  Abs.  1,  72,  143  und  in  Bezug  auf  den  als  die
Regel  zu  betrachtenden  sog.  stehenden  Gewerbebetrieb  insbesondere  88  41,  42,
44,  Abs.  1,  45,  46),  hat  sie  zugleich  eine  Reihe  von  Berechtigungen  privatrechtlichen
  Charakters,  die  durchweg  als  Beschränkungen  der  Gewerbefreiheit
  erscheinen,  insbesondere  die  zur  Zeit  ihrer  Verkündigung  noch  bestehenden
„ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen“  und  zumeist  auch  die  Zwangsund
  Bannrechte,  theils  als  aufgehoben,  theils  als  ablös  bar  erklärt,  soweit
Beides  nicht  schon  früher  landesgesetzlich  angeordnet  war.  Im  Zusammenhange  mit
diesen  Bestimmungen  ist  auch  die  Erwerbung  von  ausschließlichen  Gewerbeberechtigungen
oder  Z  vangs=  und  Bannrechten,  welche  durch  Gesetz  aufgehoben  oder  für  ablösbar  erklärt
worden  sind,  für  die  Zukunft  untersagt  worden.  Ist  durch  diese  zuletzt  erwähnten
Bestimmungen  (Gewerbeordnung  §§  7  —9,  10,  Abs.  1)  der  Rechtszustand  Bayerns,
wo  namentlich  die  Zwangs=  und  Bannrechte  längst  beseitigt  sind,  nicht  berührt  worden),
so  ist  es  für  diesen  um  so  wichtiger  geworden,  daß  in  Uebereinstimmung  mit  der
bayerischen  Gesetzgebung  die  zu  Recht  bestehenden  „Realgewerbeberechtigungen“
aufrecht  erhalten  worden  sind,  wenn  schon  durch  die  Gewerbeordnung  die  Neubegründung
  solcher  (im  Gegensatze  zur  Uebertragung  schon  bestehender),  gleichfalls  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  bayerischen  Recht,  für  die  Zukunft  ausdrücklich  ausgeschlossen  wurde
(6§  1,  Abs.  2,  10  Abs.  2,  18).

Daß  unter  den  „Nealgewerbeberechtigungen“  von  der  Gewerbeordnung  alle
Gewerbeberechtigungen.  dinglicher  Art,  also  ebensowohl  die  radicirten  wie
die  realen  Gewerberechte  des  bayerischen  Rechtes  zu  verstehen  sind,  kann  keinem
Zweifel  unterliegen:!).  —  Ebenso  ist  es  nach  der  Gewerbeordnung  unzweiselhaft,  daß  da,  wo
zur  Ausübung  eines  bestimmten  Gewerbes  gewisse  personliche  Eigenschaften  erfordert  werden,

der  Inhaber  eines  realen  oder  radicirten  Gewerbes  diese  Eigenschaften  nicht  zu  besitzen  braucht,
wenn  er  das  Gewerbe  durch  einen  gesetzlich  befähigten  Stellvertreter  ausüben  läßt.  (§8  48,  45)5.
1)  Uebereinstimmend  v.  Sarwey,  das  öffentliche  Recht  S.  524,  gen  die,  Degeidng
der  Entscheidung  des  bayer.  Verwaltungsgerichtshofes  v.  11.  Mai  1880  (Samml.  I.  293):
„Indem  die  Reichsgewerbeordnung  in  §  !  den  Grundsatz  an  die  Spitze  stellt:  „„der  Betrieb  eines
Gewerbes  u.  s.  w.““  konstituirt  sie  unzweifelhaft  einen  Rechtsanspruch  jedes  Reichsangehörigen.“
2)  Vgl.  namentlich  Seydel,  Gewerbepolizeirecht,  in  den  Annalen  des  d.  D.  Reichs  1881
S.  575  ff.,  dazu  G.  Meyer,  Verwaltungsrecht  I.  S.  351  und  Jul.  Engelmann,  die  Deutsche
Sewerrbemidnnnn  in  d.  Fassung  vom  1.  Juli  1888  (S.  1170  aus  der  „Gesetzgebung  des  Deutschen
Reiches  mit  HErlautern  ungen“)  Erlangen  1885  S.  48  fl.
der  zu  Gunsten  der  Vortbaner  8  Abdeckereiberech  tigung  als  Zwangsund
  Vamnrecht  in  §87  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  gemachte  Vorbehalt  ist  für  Bayern  bedeutungslos.
Das  Gewerbe  der  Abdecker  (Wasen  meister)  ist  vielmehr  in  Bayern  als  ein  freies,  wenn
schon  in  seinem  Betriebe  den  polizeilichen  Vorschriften  (ugl.  außer  §  16  der  Gewerbeordnung  für
Bayern  Art.  70,  71  des  Polizeistrasgesetzbuches)  unterworfenes  Gewerbe  zu  betrachten.  Vgl.  Krais,
Handb.  II.  S.  119  ff.  und  Landmann,  Gewerbeordnung  S.  35.
4)  Vgl.  Seydel,  Gewerbepolizeirecht  S.  588.
5)  Vgl.  hierüber  Wirschinger  a.  a.  d  S.  154,  Seydel  a.  a.  O.  S.  595.