Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  35.  1916.  193

Bekanntmachung,
betreffend
vorratserhebung  und  BHöchstpreis  für  Thile  -Salpeter
vom  5S.  März  10915.

 

Vorratserhebung.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung,  betreffend  Vorratserhebungen  vom

2.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  54),  wird  folgende  Bekanntmachung  erlassen:

§  1.  Von  der  Verfügung  betroffen  sind:

alle  Vorräte  an  Chile-Salpeter.

§  2.  Zur  Auskunft  verpflichtet  sind:

1.  alle,  die  Chile-Salpeter  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des
Erwerbes  wegen  im  Gewahrsam  haben,  kaufen  oder  verkaufen;

2.  landwirtschaftliche  und  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  Chile-Salpeter
  verarbeitet  wird;

3.  Kommunen,  öffentlich  rechtliche  Körperschaften  und  Verbände.

3.  Zu  melden  sind:

1.  Die  Vorräte,  die  den  zur  Auskunft  nach  §  2  Verpflichteten  gehören;  dabei
ist  anzugeben,  wer  diese  Vorräte  aufbewahrt  (genaue  Adresse),  mit  Angabe
der  Mengen,  die  von  den  einzelnen  Personen  oder  Firmen  aufbewahrt
werden;

2.  die  einzelnen  Vorräte,  die  sich  —  mit  Ausnahme  der  unter  1.  angegebenen
Mengen  —  außerdem  in  seinem  Gewahrsam  befinden,  sowie  die  Eigentümer
(unter  Angabe  der  genauen  Adresse),  der  einzelnen  Mengen;

3.  die  Mengen,  die  sich  auf  dem  Transport  zu  dem  zur  Auskunft  Verpflichteten
  oder  unter  Zollaufsicht  (auf  dem  Wege  zu  ihm)  befinden.

Die  Mengen  sind  einheitlich  in  Kilogramm  anzugeben.
§  4.  Zeitpunkt  für  die  Angaben  der  Meldung.
Zu  melden  sind  alle  in  §  3  aufgeführten  Vorräte  und  Mengen  nach  dem  am

5.  März  vormittags  10  Uhr  tatsächlich  bestehenden  Zustande.

§  5.  Ausgenommen  von  der  Verfügung

sind  Vorräte,  die  am  Tage  der  Vorratserhebung  weniger  als  500  kg  betragen.

§#  6.  Die  Meldung  ist  zu  richten  an

ie  Salpeter-Meldestelle  des  Königl.  Preuß.  Kriegsministeri  iegs-  f-Müceiseen

  Berlin  W.  66,  Leipziger  a  *  ikteriums,  Kriegs-Rohstof

§  7.  Die  Meldung  hat  zu  erfolgen

bis  zum  15.  März  an  die  im  §  6  angegebene  Adresse.

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