Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  36.  1915.  197

6.  Die  Vordrucke  für  die  Hauslisten  und  deren  Zusammenstellung  und  Aufrechnung
  gehen  den  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorständen  durch  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  in  Schwerin  zur  sofortigen  Verteilung  an  alle  Hausbesitzer
  bezw.  deren  Stellvertreter  zu.

Sollten  einzelne  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände  die  erforderlichen
  Vordrucke  nicht  oder  nicht  in  genügender  Anzahl  erhalten,  so  haben  sie  sich
sofort  an  das  Statistische  Amt  zu  wenden.

7.  Den  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorständen  liegt  es  ob,  die  Vordrucke
  für  die  Hauslisten  rechtzeitig  zu  verteilen  und  wieder  einzusammeln.  Sie
können  sich  hierbei  zu  ihrer  Hilfe  besonderer  Beauftragter  —  der  Zähler  —
bedienen.  ·

Die  Bürger  und  Einwohner  in  den  Städten  und  die  Mitglieder  der  länd—
lichen  Gemeinden  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Ortsobrigkeit  oder  des
Gemeindevorstandes  als  Zähler  zu  wirken.

Das  mitunterzeichnete  Ministerium,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  ermächtigt  die  Ortsobrigkeiten,  Schüler  der  oberen  Klassen  und  Lehrer
der  öffentlichen  Schulen  als  Zähler  heranzuziehen,  bei  landesherrlichen  höheren
Lehranstalten  im  Einverständnis  mit  dem  Direktor.

Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  die  Gemeindevorstände  können  in  Orten,  deren
Einwohnerzahl  oder  zerstreute  Lage  dies  erforderlich  macht,  mehrere  Zählbezirke
einrichten.

8.  Die  Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände  haben  zunächst  die  Angaben
  der  Anzeigepflichtigen  auf  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  prüfen,  in
eine  Ortsliste  einzutragen  und  diese  sorgfältig  aufzurechnen.  Sind  mehrere
Zählbezirke  in  einer  Ortschaft  gebildet,  so  sind  zunächst  die  Zählbezirkslisten  in
derselben  Weise  von  den  Zählern  fertigzustellen  und  nur  deren  Schlußsummen
in  die  Ortsliste  zu  übertragen  und  aufzurechnen.

Eine  Abschrift  der  Ortsliste  und  der  etwaigen  Zählbezirkslisten  haben  die
Ortsobrigkeiten  bezw.  Gemeindevorstände  zurückzubehalten  und  sorgfältig  aufzubewahren.
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Die  Großherzoglichen  Ämter,  die  Klosterämter  und  die  Magistrate  haben
auf  Grund  der  einzelnen  Ortslisten  eine  Zusammenstellung  aller  Ortschaften
ihrer  obrigkeitlichen  Bezirke,  unter  Benutzung  der  Vordrucke  für  die  Ortslisten,
aufzustellen,  in  welche  die  Schlußfummen  der  Ortslisten  zu  übernehmen  sind.

9.  Die  Ortslisten  (mit  den  zugehörigen  Zählbezirkslisten)  sind

a)  von  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  spätestens  bis  zum  20.  März
unmittelbar  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin
einzusenden;