10 Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 1861 Art. 8 Nr. 7.
anfänglich semel pro semper oder zu gewissen Zeiten
ihren versorgten Kindern zur besseren Bestreitung
ihres Hauswesens zu thun pflegen.“ Die Urkunde
v. J. 1842 hatte nicht zum Zwecke, das Heirathsgut
und die Ausfertigung zu bestimmen, welche dem
Sohne bei seiner Verehelichung verabfolgt werden
sollten, von einem Heirathsgute und von einer Ausfertigung
geschieht hierin nicht die geringste Erwähnung.
Der monatliche Sustentationsbeitrag kann also
schon aus dem Grunde nicht als ein Zuschuß zu
dem Heirathsgute angesehen werden, weil ein
solches vom Beklagten nicht versprochen worden ist.
4) Dadurch, daß im J. 1847 der Kläger zum
Advokaten ernannt wurde, hat die ursprüngliche Natur
dieser Leistung keine Aenderung erlitten, weil
nach erfolgter Ernennung der Beklagte in der Urkunde
vom 12. Febr. 1847 wiederholt erklärt hat, dp
vom 1. März 1847 an dem Sohne zu seiner besseren
Sustentation monatlich ein baarer Geldbeitrag
von 85 fl. gegeben werde. Bereits in der
Urkunde v. 8. Juli 1842 war nicht eine momentane,
sondern eine ständige monatliche Sustentation
von 85 fl. zugesichert worden. Uebrigens handelt
es sich nicht um Geltendmachung eines erst
durch das Gesetz zu begründenden Anspruches auf
Verabreichung eines nach den individuellen Verhältnissen
der Parteien vom Richter zu ermittelnden
Alimentenbeitrages, sondern um Anerkennung der
Verbindlichkeit zur Leistung eines durch vertragsmäßige
Zusicherung auf ein bestimmtes Quantum
bereits festgesetzten zum Lebensunterhalte bestimmten
Beitrages. Auf dem Wege der freien Vereinbarung
kann dieses Quantum unbedenklich auch
höher bestimmt werden, als es die absolute Noth
des Empfängers erheischt. Zu einer standesmäßigen
Sustentation eines öffentlichen Rechtsanwaltes wird
aber mehr als blos Kost, Kleidung und Wohnung