Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXIX. Band. (29)

10  Ger.-Verf.-Ges.  v.  10.  Nov.  1861  Art.  8  Nr.  7.

anfänglich  semel  pro  semper  oder  zu  gewissen  Zeiten
  ihren  versorgten  Kindern  zur  besseren  Bestreitung
ihres  Hauswesens  zu  thun  pflegen.“  Die  Urkunde
v.  J.  1842  hatte  nicht  zum  Zwecke,  das  Heirathsgut
  und  die  Ausfertigung  zu  bestimmen,  welche  dem
Sohne  bei  seiner  Verehelichung  verabfolgt  werden
sollten,  von  einem  Heirathsgute  und  von  einer  Ausfertigung
  geschieht  hierin  nicht  die  geringste  Erwähnung.
  Der  monatliche  Sustentationsbeitrag  kann  also
schon  aus  dem  Grunde  nicht  als  ein  Zuschuß  zu
dem  Heirathsgute  angesehen  werden,  weil  ein
solches  vom  Beklagten  nicht  versprochen  worden  ist.

4)  Dadurch,  daß  im  J.  1847  der  Kläger  zum
Advokaten  ernannt  wurde,  hat  die  ursprüngliche  Natur
  dieser  Leistung  keine  Aenderung  erlitten,  weil
nach  erfolgter  Ernennung  der  Beklagte  in  der  Urkunde
  vom  12.  Febr.  1847  wiederholt  erklärt  hat,  dp
vom  1.  März  1847  an  dem  Sohne  zu  seiner  besseren
  Sustentation  monatlich  ein  baarer  Geldbeitrag
  von  85  fl.  gegeben  werde.  Bereits  in  der
Urkunde  v.  8.  Juli  1842  war  nicht  eine  momentane,
  sondern  eine  ständige  monatliche  Sustentation
  von  85  fl.  zugesichert  worden.  Uebrigens  handelt
  es  sich  nicht  um  Geltendmachung  eines  erst
durch  das  Gesetz  zu  begründenden  Anspruches  auf
Verabreichung  eines  nach  den  individuellen  Verhältnissen
  der  Parteien  vom  Richter  zu  ermittelnden
Alimentenbeitrages,  sondern  um  Anerkennung  der
Verbindlichkeit  zur  Leistung  eines  durch  vertragsmäßige
  Zusicherung  auf  ein  bestimmtes  Quantum
  bereits  festgesetzten  zum  Lebensunterhalte  bestimmten
  Beitrages.  Auf  dem  Wege  der  freien  Vereinbarung
  kann  dieses  Quantum  unbedenklich  auch
höher  bestimmt  werden,  als  es  die  absolute  Noth
des  Empfängers  erheischt.  Zu  einer  standesmäßigen
Sustentation  eines  öffentlichen  Rechtsanwaltes  wird
aber  mehr  als  blos  Kost,  Kleidung  und  Wohnung