Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

Zu  89  der
A.-B.  E.

Zu  §  11  der
A.-B.  E.

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rechten  Seite  mit  einer  Nummer,  den  Buchstaben  Dr.  (Dresden)  und  der  Jahreszahl
versehen  wird.

Personen,  welche  im  Besitze  des  Befähigungszeugnisses  als  Trichinenschauer  find
und  sich  andere  noch  nicht  abgestempelte  Mikroskope  anschaffen,  können  diese  zur  unentgeltlichen
  Prüfung  und  Abstempelung  an  Prüfungsstelle  vorlegen.

66.  Die  nach  §  9  Absatz  1  der  Prüfungsvorschriften  erforderliche  Nachprüfung
der  Trichinenschauer  hat  durch  die  Bezirkstierärzte  beziehentlich  die  mit  deren  Befugnissen
beauftragten  Gemeindetierärzte  (§  5  dieser  Verordnung)  zu  erfolgen.  Zu  diesen  Nachprüfungen
  haben  sich  die  Trichinenschauer  rechtzeitig  bei  den  zuständigen  Bezirkstierärzten
beziehentlich  Gemeindetierärzten  zu  melden,  von  denen  sie  zur  gegebenen  Zeit  zur  Prüfung
bestellt  werden.

Mehr  als  5  Personen  sollen  gleichzeitig  nicht  nachgeprüft  werden.

Die  Nachprüfungen  der  Trichinenschauer  gehören  zu  den  dienstlichen  Obliegenheiten
der  Bezirkstierärzte,  für  welche  dieselben  Gebühren  nicht  zu  beanspruchen  haben.

67.  Trichinenschauer,  welche  sich  bei  den  Nachprüfungen  als  gänzlich  ungenügend
in  der  theoretischen  Trichinenschau  oder  als  unzuverlässig  in  der  Ausübung  der  praktischen
Trichinenschau  erweisen,  sind  von  der  weiteren  Ausübung  der  Trichinenschau  auszuschließen
  (§  30  dieser  Verordnung)  und  dürfen  erst  wieder  angestellt  werden,  nachdem  sie
erneut  ausgebildet  (§§  62  und  64)  und  mit  Erfolg  geprüft  (§  58)  worden  sind.

68.  Diejenigen  Personen,  welche  am  1.  April  1903  im  Königreich  Sachsen  als
Trichinenschauer  in  Pflicht  stehen,  dürfen  auch  weiterhin  als  solche  tätig  sein,  jedoch
haben  sie  die  in  §  9  Absatz  1  der  Prüfungsvorschriften  (A.-B.  E)  angeordnete  Nachprüfung
  vor  dem  zuständigen  Bezirkstierarzte  beziehentlich  Gemeindetierarzte  spätestens
bis  zum  31.  März  1906  und  so  zeitig  abzulegen,  daß  nicht  länger  als  3  Jahre  seit  der
Anstellung  oder  letzten  Nachprüfung  verstreichen.

Diejenigen  Personen,  welche  nach  dem  1.  April  1901  den  Befähigungsausweis  als
sächsische  Trichinenschauer  zwar  erworben  haben,  aber  noch  nicht  angestellt  sind,  dürfen
innerhalb  zweier  Jahre  nach  Ausstellung  ihres  Befähigungsausweises  noch  ohne  besondere
Nachprüfung  angestellt  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  haben  sie  sich  spätestens  innerhalb
  der  nächsten  3  Monate  der  in  §  9  Absatz  2  der  Prüfungsvorschriften  (A.-B.  E)
angeordneten  Nachprüfung  vor  dem  Landestierarzte  2c.  (§  58  dieser  Verordnung)  zu
unterziehen.

Letzteres  gilt  für  alle  Personen,  die  vor  dem  1.  April  1901  in  Sachsen  als
Trichinenschauer  geprüft,  aber  als  solche  bisher  noch  nicht  amtlich  tätig  gewesen  sind.
Dieselben  haben  den  vor  dem  1.  April  1901  erworbenen  Befähigungsausweis  durch  Ab-