Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Arettke!  1.

Der  Kzulglich  Preußlschen  Reglerung  blelbe  es  vorbehalten,  dle  fuͤr  den  Steuerdlenst
angestellren  Beamten  in  den  fraglichen  Landestheilen,  sowelt  es  ohne  Beeintraͤchtigung  ihrer
elgentlichen  Dienstobliegenheiten  geschehen  kann,  auch  mit  der  Controle  der  prlvatlven  Preu-Hischen
  Abgaben  zu  beauftragen.

Artlkel  12.

Die  Schilber  der  Steueraͤmter  in  den  dem  Steuervereine  anguschlleßenden  Könlglich
Preußischen  Landestheilen  sollen  den  Preußischen  Adler,  die  einfache  Inschrift  „Steueramt“
erhalten,  und  gleich  den  Pfählen  zur  Bezeichnung  der  auf  die  Grenz-Steuer-Aemcer  fübrenden
  Seraßen,  den  Schlagbumen  c.  mit  den  Preußischen  Landessarben  verseßen  werden.
Oie  bel  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen  ebenfalls  nur  den
Königlich  Hreußischen  Adler  führen.

Arteilkel  13.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  besugt,  zu  denfenlgen  Königlich  Hannsverschen
oder  Herzoglich  Braunschweigschen  Grenzsteuer-Aemtern  1.  Classe  oder  Hauptsteuer-Aemtern,
deren  Bezlrken  dle  gedachten  Landestheile  werden  überwiesen  werden,  elnen  Contcoleur  abzuordnen,
  welcher  bel  denselben  von  allen  Geschäfren  und  Verfügungen,  die  das  gemelnschaftliche
  Abgaben-  System  berreffen,  Kennmiß  zu  nehmen,  desfallsigen  Besprechungen  beizuwoh.
nen,  und  dabei  insbesondere  dasjenige  zu  beachten  bor,  was  auf  jene  Gebiekstheile  sich  bezieht.


!  Tuch  bleibe  es  derselben  überlassen,  zelmweise  Beamten  an  die  gedachten  Aemter  abzuordnen,
  um  von  der  Art  der  Verwaluung  und  deren  Resulcaten  Kenneniß  zu  nehmen.

Artitkel  14.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  anguschließenden  Preuhischen  Landesthellen
  begangenen  Zollvergehen  ersolge  von  den  Königlich  Preußischen  Beböcden  zwar  nach
Moaßgabe  der  daselbst  zu  publicirenden  Serasgesetze,  jedoch  nach  den  ebendaselbst  für  das
Verfahren  jetzt  schon  bestehenden  Normen  und  Compecenzbestimmungen.

Artikel  15.

Die  von  den  Preußischen  Behörden  verhängeen  Geldftrasen  und  confiseircen  Gegenstände