Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar.  41.  283

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  13.  März  1915.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  12.  Februar
1915  über  zuckerhaltige  Futtermittel.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
zuckerhaltige  Futtermittel.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  12.  März  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung
vom  12.  Februar  1915  über  zuckerhaltige  Futtermittel.

ur  Ausführung  der  Verordnung  vom  12.  Februar  1915  über  zuckerhaltige
Futtermittel  (RGl.  Nr.  18  S.  78  ff.)  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  das  Großherzogliche  Ministerium  des
Innern.
An  das  Ministerium  des  Innern  sind  auch  Anträge  auf  Grund  des
8  10  der  Verordnung  zu  richten.

II.

Kommunalverband  sim  Sinne  der  Verordnung  ist  das  gesamte  Großherzogtum.
  Der  Kommunalverband  wird  durch  das  Großherzogliche  Ministerium
  des  Innern  vertreten.

Das  Ministerium  wird  den  Verkauf  der  zuckerhaltigen  Futtermittel  a
die  Verbraucher  einheimischen  Händlern  übertragen,  die  verpflichtet  sind,  die

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