Ar. 41. 283
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 13. März 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, zur Ausführung der Verordnung vom 12. Februar
1915 über zuckerhaltige Futtermittel. (2) Bekanntmachung, betreffend
zuckerhaltige Futtermittel.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 12. März 1915 zur Ausführung der Verordnung
vom 12. Februar 1915 über zuckerhaltige Futtermittel.
ur Ausführung der Verordnung vom 12. Februar 1915 über zuckerhaltige
Futtermittel (RGl. Nr. 18 S. 78 ff.) wird das Nachstehende bestimmt:
J.
Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Ministerium des
Innern.
An das Ministerium des Innern sind auch Anträge auf Grund des
8 10 der Verordnung zu richten.
II.
Kommunalverband sim Sinne der Verordnung ist das gesamte Großherzogtum.
Der Kommunalverband wird durch das Großherzogliche Ministerium
des Innern vertreten.
Das Ministerium wird den Verkauf der zuckerhaltigen Futtermittel a
die Verbraucher einheimischen Händlern übertragen, die verpflichtet sind, die
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