Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  19.—

 

Juhalt:  Gesetz,  betresfend  die  Verwendung  der  von  dem  Kommemjienrath  Sabey  zu  Mönster  für  den  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Wesel  nach  Bocholt  bestellten,  dem  Staate  verfallenen  Kaution,
S.  283.  —  Seseg,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  in  Höhe  von  50,600,000  Thalern  zur
Erweiterung  des  Staats-  Eisenbahnnetzes,  S.  268.  —  Verordnung,  betrrffend  die  Einführung  der
Reichsmarkrechnung,  S.  357.  —  Allerh.  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  eines  höheren  Amtskarakters
  an  die  Richter  erster  Instanz,  S.  258.

 

(Nr.  8219.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  der  von  dem  Kommeerzienrath  Sabey  zu
ster  für  den  Bau  und  Betrjeb  einer  Eisenbahn  von  Wesel  nach
Bocholt  bestellten,  dem  Staate  verfallenen  Kaution.  Vom  15.  Juni  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Der  Handelsminister  wird  ermächtigt,  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft
  zum  Zwecke  der  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Wesel  nach  Bocholt
ie  dem  Staate  verfallene,  von  dem  Kommerzienrath  Sabey  zu  Münster  für
die  Ausführung  dieser  ihm  konzessionirten  Eisenbahn  in  Werthpapieren  zum
Nominalbetrage  von  28,600  Thalern  bestellte  Kaution  zu  überweisen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  15.  Juni  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.

 

 

Jahrgang  1874.  (Nr.  82219—8220.  37  (Nr.  8220.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juli  1874.