Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W.  O.  —  29  —

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sie  bei  ihrer  Anmeldung  zur  Stammrolle  die  Ueberweisung  nach  diesen  Bezirken  zu  beantragen.

In  Betreff  der  Gestellung  im  Auslande  siehe  §  42.

Unterlassene  Anmeldung  zur  Stammrolle  entbindet  nicht  von  der  Gestellungspflicht

(Ziffer  7).

Die  Gestellung  findet  während  der  Dauer  der  Militärpflicht  jährlich  sowohl  vor  der

Ersatzkommission  als  auch  vor  der  Ober-Ersatzkommission  statt,  sofern  nicht  die  Militärpflichtigen
  durch  die  Ersatzbehörden  hiervon  ganz  oder  theilweise  entbunden  sind.  (Siehe
§§  62,  3;  72,  2  und  42,  1.)

Gesuche  von  Militärpflichtigen  um  Entbindung  von  der  Gestellung  sind  an  den  Civilvorsitzenden

  der  Ersatzkommission  desjenigen  Aushebungsbezirks  zu  richten,  in  welchem  sie
sich  nach  Ziffer  2  oder  3  zu  gestellen  haben  (8  62,  3).

Militärpflichtige,  welche  in  den  Terminen  vor  den  Ersatzbehörden  nicht  pünktlich  erscheinen,

sind,  sofern  sie  nicht  dadurch  zugleich  eine  härtere  Strafe  verwirkt  haben,  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreißig  Mark  oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.

Außerdem  können  ihnen  von  den  Ersatzbehörden  die  Vortheile  der  Loosung  (8  66)
entzogen  werden.

Ist  diese  Versäumniß  in  böslicher  Absicht  oder  wiederholt  erfolgt,  oder  liegen  die
Voraussetzungen  des  §  140  D.  Str.  G.  vor,  so  sind  sie  unbeschadet  der  von  ihnen  verwirkten
  Strafe  als  unsichere  Dienstpflichtige  (§  66,  ze)  zu  behandeln.

.  Ist  die  Versäumniß  der  Gestellungspflicht  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung

nicht  in  dem  Willen  der  Gestellungspflichtigen  lag,  so  treten  die  vorerwähnten  Folgen

nicht  ein.
N.  M.  G.  8  33.

§  27.
Einfluß  der  Militärpflicht  auf  Auswanderungen.

Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  (Genehmigung  zur  Auswanderung)  darf

nicht  ertheilt  werden: