2. Die rechtsgeschäftliche
Entstehung
der Gesammtpost.
a) Die mate-622
Begründung der Gesammthypothek. (6 144.
der Eigenthümerhypothek im Einzelnen Abweichungen eintreten und bedingten
Billigkeitsrücksichten bei der Begründung der Gesammthypothek
im Zwangsvollstreckungswege (§ 867 Abs. 2 C. P.O.), sowie bei der
Verfolgung im Zwangsversteigerungsverfahren Modifikationen (vgl. § 64
Zw.V.G.).
2. a) Die materiell rechtliche Begründung untersteht zunächst
den allgemeinen Vorschriften der 88 873 ff., 1115 B. G. B. (vgl. oben
S. 471ff.). Zwei Thatbestände sind es, die in der Praxis am häufigsten
zur Begründung einer Gesammtpost führen, nämlich der der Parzellirung
von Grundstücken bezw. der Abzweigung von Theilen eines solchen und
riellrechtliche die Befriedigung des Realkreditbedürfnisses bei zersplittertem Grund-Begrün-
besitz durch gleichzeitige Belastung der dazu gehörigen kleineren selbstständigen
Grundstücke. Häufig tritt aber auch der Fall ein, daß mit
einem, an einem Grundstücke bestehenden Rechte nachträglich noch ein
anderes selbständiges Grundstück belastet wird. Unter die Gesammthaftung
im Sinne des § 1132 B. G.B. fällt aber nicht der Eintritt
einer einem anderen Grundstück zugeschriebenen Parzelle, denn dieselbe
wird Bestandtheil des anderen Grundstücks und haftet als solche für
dessen Belastung ohne Weiteres, nur freilich mit der Maßgabe, daß
diejenigen Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück bereits belastet
ist, dem zur Zeit der Zuschreibung auf dem anderen Grundstäck
ruhenden Posten vorgeht (88 1131, 879 B. G. B.). Das bisherige
Preußische Recht regelte diesen Fall im § 32 Pr. E.E.G., nur behandelte
es das zugeschriebene Stück als unbewegliches Zubehör, während
das B. G.B., dem dieser Begriff fremd ist, von Zuschreibung als Bestandtheil
spricht. Dieser Thatbestand ist wohl zu unterscheiden von
dem des § 890 Abs. 1 B. G.B., nach welchem mehrere selbständige
Grundstücke zu einem Grundstück vereinigt und dadurch zu einer
juristischen Einheit unter Aufhebung der Selbständigkeit jedes einzelnen
verbunden werden. Die einzelnen Grundstücke werden für diesen Fall
Bestandtheile des juristisch einheitlichen Ganzen, aber doch erst mit Wirkung
für die Zukunft, sodaß die nach der Vereinigung begründete Belastung
zwar die Gesammtheit der Parzelle als rechtlich einheitliches Grundstück
trifft, dagegen die Belastungen, welche auf den einzelnen Grundstücken
bisher lagen, unbeeinflußt von dem Rechtsakte bleiben, denn keine der
nunmehr vereinigten Parzellen tritt in die Haftung der anderen ein
(ogl. § 5 R.G.B.O. u. oben S. 47).
Verschieden hiervon ist der Fall des § 4 R.G.B. O.), 2 nach welchem
Vgl. § 13 Pr. G. B.O. ·