Metadata : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

§  3.  Rechtliche  Stellung  der  Bundesglieder;  Sonderrechle.  15

Aus  dem  Vorstehenden  ergibt  sich  auch,  wie  ungerechifertigt  die
von  anderer  Seite  aufgestellte  Ansicht  ist,  welche  dahin  geht,  daß  sich
Bayern  auch  die  civil  rechtliche  Seite  der  Ehegesetzgebung  habe  vorbehalten
  wollen.  Eine  derartige  Absicht  lag  den  Contrahenten  gewiß  völlig
ferne  und  kann  auch  aus  dem  Wortlaute  der  betreffenden  Vereinbarungen
  nicht  gefolgert  werden,  denn  diese  beziehen  sich  ausschließend  auf
Art.  4  Ziff.  1  der  Verfassung,  hier  aber  ist  nur  von  öffentlich
rechtlichen  Verhältnissen  die  Rede  und  es  findet  sich  insbesondere
keine  Spur  von  der  civilrechtlichen  Seite  der  Ehegesetzgebung  darin.
Die  letztere  bildet  zur  Zeit  überhaupt  keinen  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung;
  sie  kann  aber  zweifellos  durch  eine  einfache  Verfassungsänderung
  in  den  Kreis  derselben  gezogen  werden.

2)  Die  vom  Reiche  etwa  erlassenen  Gesetze  über  das  Immobiliar=Versicherungswesen
  erlangen  in  Bayern  nur  mit  Zustimmung  der  bayrischen
  Regierung  Geltung  (Schlußprotokoll  Ziff.  IV),  eine  Zustimmung
der  übrigen  bayrischen  Gesetzgebungsfaktoren  ist  sohin  nicht  erforderlich.

3)  Die  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins  und  Biers
bleibt  der  bayrischen  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  

4)  Dem  Reiche  steht  in  Betreff  des  Eisenbahnwesens  Bayern
gegenüber  nur  insoferne  ein  Gesetzgebungsrecht  zu,  als  Eisenbahnen  im
Interesse  der  Vertheidigung  Deutschlands  oder  des  gemeinsamen  Verkehrs
nothwendig,  oder  einheitliche  Normen  für  die  Construktion  und  Ausrüstung
  der  für  die  Landesvertheidigung  wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen
  sind  (Art.  46  der  Verf.  und  Ziff.  III  §  3  des  Hauptvertrags).

5)  Bayern  behält,  soweit  es  sich  um  den  innern  Verkehr
im  Königreiche  handelt,  sein  Anordnungsrecht  bezüglich  des  Posttaxwesens,
  der  Portofreiheiten  und  der  Gebühren  für  die  telegraphische
Correspondenz  (Art.  52  der  Verf.  und  Ziff.  III  §  4  des  Hauptvertrags).

B.  Hinsichtlich  der  Geschäftsführung  im  Bundesrathe.


6)  In  dem  Bundesrathsausschusse  für  das  Landheer  und  die
Festungen  hat  Bayern  einen  ständigen  Sitz,  während  die  übrigen  Mitglieder
  desselben  mit  Ausnahme  des  württembergischen  Vertreters  vom
Kaiser  ernannt  werden  (Art.  8  Abs.  Il  der  Verf.).

7)  Aus  den  Bundesrathsbevollmächtigten    Bayerns,  Sachsens



und  Württembergs  und  zwei  vom  Bundesrathe  alljährlich  zu  wählen=