§ 3. Rechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechle. 15
Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, wie ungerechifertigt die
von anderer Seite aufgestellte Ansicht ist, welche dahin geht, daß sich
Bayern auch die civil rechtliche Seite der Ehegesetzgebung habe vorbehalten
wollen. Eine derartige Absicht lag den Contrahenten gewiß völlig
ferne und kann auch aus dem Wortlaute der betreffenden Vereinbarungen
nicht gefolgert werden, denn diese beziehen sich ausschließend auf
Art. 4 Ziff. 1 der Verfassung, hier aber ist nur von öffentlich
rechtlichen Verhältnissen die Rede und es findet sich insbesondere
keine Spur von der civilrechtlichen Seite der Ehegesetzgebung darin.
Die letztere bildet zur Zeit überhaupt keinen Gegenstand der Reichsgesetzgebung;
sie kann aber zweifellos durch eine einfache Verfassungsänderung
in den Kreis derselben gezogen werden.
2) Die vom Reiche etwa erlassenen Gesetze über das Immobiliar=Versicherungswesen
erlangen in Bayern nur mit Zustimmung der bayrischen
Regierung Geltung (Schlußprotokoll Ziff. IV), eine Zustimmung
der übrigen bayrischen Gesetzgebungsfaktoren ist sohin nicht erforderlich.
3) Die Besteuerung des inländischen Branntweins und Biers
bleibt der bayrischen Landesgesetzgebung vorbehalten.
4) Dem Reiche steht in Betreff des Eisenbahnwesens Bayern
gegenüber nur insoferne ein Gesetzgebungsrecht zu, als Eisenbahnen im
Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder des gemeinsamen Verkehrs
nothwendig, oder einheitliche Normen für die Construktion und Ausrüstung
der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen
sind (Art. 46 der Verf. und Ziff. III § 3 des Hauptvertrags).
5) Bayern behält, soweit es sich um den innern Verkehr
im Königreiche handelt, sein Anordnungsrecht bezüglich des Posttaxwesens,
der Portofreiheiten und der Gebühren für die telegraphische
Correspondenz (Art. 52 der Verf. und Ziff. III § 4 des Hauptvertrags).
B. Hinsichtlich der Geschäftsführung im Bundesrathe.
6) In dem Bundesrathsausschusse für das Landheer und die
Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, während die übrigen Mitglieder
desselben mit Ausnahme des württembergischen Vertreters vom
Kaiser ernannt werden (Art. 8 Abs. Il der Verf.).
7) Aus den Bundesrathsbevollmächtigten Bayerns, Sachsens
und Württembergs und zwei vom Bundesrathe alljährlich zu wählen=