270 Nr. 48. 1915.
Einen Abdruck oder eine Abschrift dieser Bekanntmachung hat nach An-
ordnung des Generalkommandos jeder Inhaber einer Schankkonzession in seinen
Wirtschaftsräumen dauernd offen auszuhängen.
Schwerin, den 24. März 1915.
Grohherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 22. März 1915, betreffend die Mitwirkung der Ge-
richte bei der Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen deutsche Reichsange-
hörige in den Schutzgebieten.
Für die Kolonialverwaltung hat sich die Notwendigkeit ergeben, über die in den
afrikanischen und Südseeschutzgebieten von feindlicher Seite gegen Reichs-
angehörige verübten Gewalttätigkeiten und die von den feindlichen weißen und
farbigen Militär= und Zivilpersonen begangenen Verstöße gegen das Völker-
recht Feststellungen zu treffen. Die Amtsgerichte werden daher angewiesen,
Ersuchen der Kolonialverwaltung um Beweiserhebungen, insbesondere um Ver-
nehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie um deren Vereidigung zu
entsprechen (ogl. auch die Bekanntmachungen vom 7. September 1914 und
16. Oktober 1914, Rbl. Nr. 89 und Nr. 110).
Wie in der letzteren Bekanntmachung schon hervorgehoben ist, ist in den
Protokollen eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke (Eingaben, Meldungen,
Berichte, frühere Aussagen und dergleichen) zu vermeiden; die zur Erörterung
stehenden Vorkommnisse sind vielmehr in den Protokollen selbst ausführlich zur
Darstellung zu bringen.
über den Eingang und die Erledigung der Ersuchungsschreiben ist eine be-
sondere Liste zu führen, in der auch die gezahlten Zeugen= und Sachverstän-
digengebühren zu vermerken sind. Gerichtskosten sind nicht in Ansatz zu bringen.
Schwerin, den 22. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.