Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 50. 27 
  
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
  
  
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 6. April 1915. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der mit der Bekannt- 
machung vom 15. Januar 1912 (Rbl. Nr. 5 von 1912) veröffent- 
lichten Vorschriften über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das 
Besoldungsdienstalter der aus dem Militäranwärterstande hervorge- 
gangenen Beamten. (2) Bekanntmachung, betreffend Obliegenheiten 
der in Gemäßheit der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten 
Landesherrlichen Kommissare. (3) Bekanntmachung zur Ausführung 
der Bundesratsverordnung vom 26. März 1915, betreffend den Aus- 
schank und Verkauf von Branntwein und Spiritus. (4) Bekannt- 
machung zur Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die 
Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl. 
  
II. Abteilung. 
—— —— 
(1) Bekanntmachung vom 1. April 1915, betreffend Ergänzung der mit der 
Bekanntmachung vom 15. Januar 1912 (Rbl. Nr. 5 von 1912) veröffentlichten 
Vorschrifsten über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungs- 
dienstalter der aus dem Militäranwärterstande hervorgegangenen Beamten. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und nach Verhandlung mit den Ständen 
wird der § 1 der vorbezeichneten Vorschriften durch die folgende Bestimmung 
ergänzt: 
Werden Unterbeamte aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter 
als mittlere Beamte oder Kanzleibeamte angestellt, so findet eine Aurechnung 
der Militär= und Marinedienstzeit insoweit statt, als nicht schon die bei der 
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