Oberstrichterliche Enischeidungen. 45
weil er nach freier Ueberzeugung als bereits feststehend
annimmt, daß durch Vernehmung desselben Sachdienliches
nicht erbracht werden kann. Daß § 259 diese Consequenz
in vollem Maße in sich schließen will, ist in der
Justizcommission des Reichstags von den Commissaren
des Bundesraths in wiederholten Erörterungen vertreten
und schließlich auch von der Commission durch Ablehnung
aller in den geltend gemachten entgegenstehenden, oder
doch die Consequenz abschwächenden Auffassungen beruhenden
Anträge anerkannt worden (Prot. S. 181, 182
S. 551, 552; 168).
Die Ueberzeugung von der Unerheblichkeit einer beantragten
Vernehmung kann aber nur darin bestehen,
daß entweder dasjenige, was der Zeuge aussagen soll,
für unerheblich erachtet wird, oder daß der Richter bereits
für gewiß hält, daß der Zeuge nicht im Stande
sei, Erhebliches auszusagen.
Bei der Ausführung des Oberlandesgerichts, daß
wenn auch die zwei neuen Zeugen die Thatsachen bestätigen
würden, über welche sie benannt seien, eine andere
Beurtheilung des Beweisergebnisses und eine andere
Entscheidung, als sie Erstrichter getroffen, nach den begleitenden
Umständen und den Aussagen der bereits
vernommenen Zeugen aus den angeführten Gründen
nicht gerechtfertigt wäre, wurde durch die Zurückweisung
des Antrags, die zwei neu benannten Zeugen über die
bezeichnete Thatsache zu vernehmen, ein Gesetz nicht verletzt.
Urtheil vom 3. Februar 1893; Reg.-Nr. 1 148/92.
Verzicht auf den Widerklagsanspruch und
zwar in der Berufungsinstanz und im Ehescheidungsprocesse.
Die Widerklägerin (im Ehescheidungsprocesse)
erklärte den Verzicht auf den Widerklagsanspruch.
Es handelt sich sonach um eine Erklärung
im Sinne des § 277 CPO. Ihre Rechtswirksamkeit ist
nicht bedingt durch Annahme Seitens der Gegenpartei