Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Oberstrichterliche  Enischeidungen.  45

weil  er  nach  freier  Ueberzeugung  als  bereits  feststehend
annimmt,  daß  durch  Vernehmung  desselben  Sachdienliches
  nicht  erbracht  werden  kann.  Daß  §  259  diese  Consequenz
  in  vollem  Maße  in  sich  schließen  will,  ist  in  der
Justizcommission  des  Reichstags  von  den  Commissaren
des  Bundesraths  in  wiederholten  Erörterungen  vertreten
und  schließlich  auch  von  der  Commission  durch  Ablehnung
aller  in  den  geltend  gemachten  entgegenstehenden,  oder
doch  die  Consequenz  abschwächenden  Auffassungen  beruhenden
  Anträge  anerkannt  worden  (Prot.  S.  181,  182
S.  551,  552;  168).

Die  Ueberzeugung  von  der  Unerheblichkeit  einer  beantragten
  Vernehmung  kann  aber  nur  darin  bestehen,
daß  entweder  dasjenige,  was  der  Zeuge  aussagen  soll,
für  unerheblich  erachtet  wird,  oder  daß  der  Richter  bereits
  für  gewiß  hält,  daß  der  Zeuge  nicht  im  Stande
sei,  Erhebliches  auszusagen.

Bei  der  Ausführung  des  Oberlandesgerichts,  daß
wenn  auch  die  zwei  neuen  Zeugen  die  Thatsachen  bestätigen
  würden,  über  welche  sie  benannt  seien,  eine  andere
Beurtheilung  des  Beweisergebnisses  und  eine  andere
Entscheidung,  als  sie  Erstrichter  getroffen,  nach  den  begleitenden
  Umständen  und  den  Aussagen  der  bereits
vernommenen  Zeugen  aus  den  angeführten  Gründen
nicht  gerechtfertigt  wäre,  wurde  durch  die  Zurückweisung
des  Antrags,  die  zwei  neu  benannten  Zeugen  über  die
bezeichnete  Thatsache  zu  vernehmen,  ein  Gesetz  nicht  verletzt.
  Urtheil  vom  3.  Februar  1893;  Reg.-Nr.  1  148/92.

Verzicht  auf  den  Widerklagsanspruch  und
zwar  in  der  Berufungsinstanz  und  im  Ehescheidungsprocesse.
  Die  Widerklägerin  (im  Ehescheidungsprocesse)
  erklärte  den  Verzicht  auf  den  Widerklagsanspruch.
  Es  handelt  sich  sonach  um  eine  Erklärung
im  Sinne  des  §  277  CPO.  Ihre  Rechtswirksamkeit  ist
nicht  bedingt  durch  Annahme  Seitens  der  Gegenpartei