Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

276 Nr. 50. 1915. 
8 Unterbeamte stattgehabte Anrechnung zu einer gleichen Ver- 
Anstellung al 1 » 
fg iensteinkommens in der neuen Klasse führt. 
besserung des D 
Schwerin, den 1. April 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. Flrhr. v. Heintze. b. Blücher. L. v. Meerh eimb. 
(2) Belanntmachung vom 31. März 1915, betreffend Obliegenheiten der in 
Gemäßheit der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Landesherrlichen 
Kommissare. 
Mit Rüasicht auf die durch die Kriegszeit geschaffenen Verhältnisse werden 
die in Gemäßheit der Verordnung vom 6. August 1914 (Rbl. Nr. 57 S. 440) 
für das ritterschaftliche Gebiet bestellten Landesherrlichen Kommissare beauf- 
tragt, in denjenigen Fällen, in denen bei Zurückstellungs= oder Entlassungs- 
gesuchen usw. der zum Heeresdienst verpflichteten Personen die ritterschaftlichen 
Gutsherrschaften zugleich Antragsteller und begutachtende Obrigkeiten sind, 
ihrerseits die Obliegenheiten der begutachtenden Obrigkeiten zu übernehmen. 
Gleichzeitig werden die Landesherrlichen Kommissare beauftragt, die durch 
die Ausführungsbestimmungen zum Militärhinterbliebenengesetz (vergl. Rbl. 
1908 Nr. 3 S. 11 ff. und 1914 Nr. 108, S. 619 ff.) vorgeschriebenen 
Festäbigungen der Angaben der ritterschaftlichen Ortsbehörden ihrerseits vor- 
zunehmen. 
Den Bescheinigungen der Kommissare ist der Dienststempel beizusetzen. 
Schwerin, den 31. März 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 31. März 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 26. März 1915, betreffend den Ausschank und Verkauf von 
Branntwein oder Spiritus. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 26. März 1915, betreffend 
den Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus, — RG#l. S. 183 
— wird bestimmt.
	        
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