Metadata : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

20.  Preuß.  Vorschriften  über  die  Gefangenen-Sammeltransporte.  297

die  Lebensstellung  des  Gefangenen,  sowie  auf  die  Art  der  Straftat  Rücksicht
zu  nehmen.

Als  Transportbehörde  im  Sinne  dieser  Vorschrift  ist  nicht  etwa  die  den
Transport  veranlassende,  sondern  die  ihn  absendende  Behörde,  also  regelmäßig
  die  ausführende  Polizeibehörde  zu  verstehen.  .  Diese  wird  bei  der
Prüfung  der  Frage,  welche  Transportart  —  ob  Sammel-  oder  Einzeltransport  —
in  Anwendung  zu  bringen  ist,  die  Wünsche  der  ersuchenden  Behörde  tunlichst
zu  berücksichtigen  haben.

Wegen  der  Vorführung  von  Gefangenen  zu  gerichtlichen  Terminen:  sind
die  Justizbehörden  dahin  verständigt  worden,  daß  auch  hierzu  in  der  Regel
die  Sammeltransporteinrichtung  zu  benutzen  ist;  damit  die  Transportbehörden
in  der  Lage  sind,  diese  Art  der  Beförderung  anzuordnen,  sind  die  Transportersuchen
  an  sie  möglichst  zeitig  zu  erlassen.  Der  Rücktransport  soll  in
gleicher  Weise  durch  die  Justizbehörde  des  Terminorts  in  die  Wege  geleitet
werden,  sobald  die  Entbehrlichkeit  des  Gefangenen  feststeht.

Unterbringung  der  Gefangenen.

6.  Die  in  den  Transportwagen  befindlichen  Zellen  sind  in  der  Regel  nur
mit  einem  Gefangenen  zu  besetzen.  Nur,  wenn  die  Zahl  der  Gefangenen
größer  ist,  als  die  Zahl  der  Zellen,  dürfen  zwei  Personen  in  einer  Zelle  untergebracht
  werden.  Dabei  dürfen  Untersuchungsgefangene  nicht  mit  Strafgefangenen,
  Jugendliche  nicht  mit  Erwachsenen  und  Personen,  die  sich  im
Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  nicht  mit  solchen  Personen
zusammengebracht  werden,  denen  sie  aberkannt  sind.  Weibliche  Gefangene
sind  so  unterzubringen  und  zu  beaufsichtigen,  daß  jeder  Verkehr  zwischen
ihnen  und  den  männlichen  Gefangenen  ausgeschlossen  ist.

Sobald  sich  hiernach  eine  Besetzung  des  Wagens  ergibt,  die  die  Aufnahme
weiterer  Gefangenen  verbietet,  hat  der  Transportleiter  den  Stationsvorstand
zu  ersuchen,  die  Stationen,  die  zu  durchlaufen  sind,  bis  durch  Abgänge  wieder
Platz  frei  wird,  telegraphisch  zu  benachrichtigen.  Transporte,  die  an  diesen
Stationen  warten,  sind  einzeln  weiter  zu  führen.

Die  gleichzeitige  Beförderung  einer  großen  Anzahl  von  Gefangenen  aus
einer  Anstalt  nach  demselben  Bestimmungsort  ist  durch  zweckentsprechende
Verteilung  des  Transports  auf  mehrere  Transporttage  zu  verhüten.

7.  Im  übrigen  verbleibt  es  wegen  der  Behandlung  der  Gefangenen  auf
dem  Transport  bei  den  allgemeinen  Vorschriften  des  Justizministers  und  des
Ministers  des  Innern  vom  4.  Dezember  1902.  Jedoch  ist  der  Transportleiter
befugt,  von  der  nach  diesen  Vorschriften  angeordneten  Fesselung  Abstand  zu
nehmen,  wenn  und  solange  sich  der  Gefangene  in  einer  Zelle  des  Wagens
allein  befindet.  |

Zu-  und  Abführung  der  Gefangenen.

8.  Die  Zuführung  zu  den  Bahnhöfen,  die  der  Sammeltransport  berührt,
ist  von  den  absendenden  Transportbehörden  zu  bewirken.  Die  Abholung  von
den  Bahnhöfen  und  die  Weiterbeförderung  des  Transportes  an  den  Bestimmungsort
  hat  durch  die  Transportbehörde  des  Bestimmungsortes  zu  erfolgen.