20. Preuß. Vorschriften über die Gefangenen-Sammeltransporte. 297
die Lebensstellung des Gefangenen, sowie auf die Art der Straftat Rücksicht
zu nehmen.
Als Transportbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist nicht etwa die den
Transport veranlassende, sondern die ihn absendende Behörde, also regelmäßig
die ausführende Polizeibehörde zu verstehen. . Diese wird bei der
Prüfung der Frage, welche Transportart — ob Sammel- oder Einzeltransport —
in Anwendung zu bringen ist, die Wünsche der ersuchenden Behörde tunlichst
zu berücksichtigen haben.
Wegen der Vorführung von Gefangenen zu gerichtlichen Terminen: sind
die Justizbehörden dahin verständigt worden, daß auch hierzu in der Regel
die Sammeltransporteinrichtung zu benutzen ist; damit die Transportbehörden
in der Lage sind, diese Art der Beförderung anzuordnen, sind die Transportersuchen
an sie möglichst zeitig zu erlassen. Der Rücktransport soll in
gleicher Weise durch die Justizbehörde des Terminorts in die Wege geleitet
werden, sobald die Entbehrlichkeit des Gefangenen feststeht.
Unterbringung der Gefangenen.
6. Die in den Transportwagen befindlichen Zellen sind in der Regel nur
mit einem Gefangenen zu besetzen. Nur, wenn die Zahl der Gefangenen
größer ist, als die Zahl der Zellen, dürfen zwei Personen in einer Zelle untergebracht
werden. Dabei dürfen Untersuchungsgefangene nicht mit Strafgefangenen,
Jugendliche nicht mit Erwachsenen und Personen, die sich im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht mit solchen Personen
zusammengebracht werden, denen sie aberkannt sind. Weibliche Gefangene
sind so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß jeder Verkehr zwischen
ihnen und den männlichen Gefangenen ausgeschlossen ist.
Sobald sich hiernach eine Besetzung des Wagens ergibt, die die Aufnahme
weiterer Gefangenen verbietet, hat der Transportleiter den Stationsvorstand
zu ersuchen, die Stationen, die zu durchlaufen sind, bis durch Abgänge wieder
Platz frei wird, telegraphisch zu benachrichtigen. Transporte, die an diesen
Stationen warten, sind einzeln weiter zu führen.
Die gleichzeitige Beförderung einer großen Anzahl von Gefangenen aus
einer Anstalt nach demselben Bestimmungsort ist durch zweckentsprechende
Verteilung des Transports auf mehrere Transporttage zu verhüten.
7. Im übrigen verbleibt es wegen der Behandlung der Gefangenen auf
dem Transport bei den allgemeinen Vorschriften des Justizministers und des
Ministers des Innern vom 4. Dezember 1902. Jedoch ist der Transportleiter
befugt, von der nach diesen Vorschriften angeordneten Fesselung Abstand zu
nehmen, wenn und solange sich der Gefangene in einer Zelle des Wagens
allein befindet. |
Zu- und Abführung der Gefangenen.
8. Die Zuführung zu den Bahnhöfen, die der Sammeltransport berührt,
ist von den absendenden Transportbehörden zu bewirken. Die Abholung von
den Bahnhöfen und die Weiterbeförderung des Transportes an den Bestimmungsort
hat durch die Transportbehörde des Bestimmungsortes zu erfolgen.