XXVIII
die zerschnittenen Drogen zur Herstellung pharmazeutischer
Zubereitungen mit einem Lösungsmittel ausgezogen, so dürfen
die feineren Teile nicht entfernt werden, sofern nicht etwas
anderes bestimmt ist. Bei der Herstellung der Pulver in den
verschiedenen Feinheitsgraden sind die Arzneimittel unter
möglichster Vermeidung zu weit gehender Zerkleinerung restlos
in die vorgeschriebene Korngröße zu bringen; die dabei entstehenden
feineren Teile dürfen ebenso wie die beim Zerquetschen
von Drogen entstehenden feinen Teile nicht entfernt werden.
13. Zur Abzählung von Tropfen ist der im Brüsseler
Übereinkommen vereinbarte Normal-Tropfenzähler zu
verwenden, der 20 Tropfen destilliertes Wasser im Gewicht
von 18g bei einer Temperatur von 15 liefern soll.
14. Bei der Anfertigung der pharmazeutischen
Zubereitungen, z. B. der Extrakte, Teegemische, Salben,
Tinkruren usw., sind, sofern nicht besondere Vorschriften
hierfür gegeben sind, die in dem betressenden allgemeinen
Arlikel gegebenen Anweisungen zu befolgen.
15. Die Sterilisation von Gefäßen, Arzneien und
Verbandstoffen ist nach den Regeln der bakteriologischen
Technik unter Berücksichtigung der Eigenschaften des zu sterilisierenden
Gegenstandes auszuführen.
Antersuchungsverfahren.
16. Die Untersuchungen der Arzneimittel sind an
Durchschnittsproben vorzunehmen, die durch sorgfältiges
Mischen der Gesamtmenge des zu untersuchenden Arzneimittels
hergestellt wurden