Contents : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

144  II.  Strafgesetzbuch  8  259.

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muß,  daß  sie  mittels  einer  strafbaren  Handlung  erlangt  sind,
verheimlicht,  ankauft,  zum  Pfande  nimmt  oder  sonst  an  sich
bringt,  oder  zu  deren  Absatze  bei  Anderen  mitwirkt,  wird  als
Hehler  mit  Gefängniß  bestraft.

22.  Juni  82  R.  4.  600.  9.  Okt.  82  E.  7.  91  und  den  durch  Unzucht  gemachten
  Erwerb:  11.  Dez.  84  E.  11.  342;  R.  6.  793.  Sie  muß  vollendet
gewesen  sein:  12.  Sept.  81  R.  3.  496;  dem  Ansichbringen  zeitlich  vorausgehen:
  28.  Mai  80  E.  2.  69;  R.  1.  831,  und  in  ihrem  objektiven  Thatbestand
  festgestellt  werden:  31.  Jan.  80  E.  1.  180.  Der  Erwerb  einer
Sache,  durch  deren  Entäußerung  erst  eine  Strafthat  begangen  wird,  bildet
Beihülfe  und  nicht  Hehlerei:  28.  Mai  80.  Auf  die  Strafbarkeit  des
Hauptthäters  kommt  nichts  an,  daher  auch  Hehlerei  an  den  von  einem
Kinde,  oder  von  einer  Ehefrau  ihrem  Ehemann  gestohlenen  Sachen:
12.  April  82  R.  4.  308.  6.  Juni  82  E.  6.  336;  R.  4.  531.  12.  April
81  R.  3.  222.  Ob  die  im  Ausland  begangene  That  nur  als  Uebertretung
zu  betrachten  sei  (§  6),  ist  nach  inländischen  Gesetzen  zu  beurtheilen:
17.  Dez.  88  E.  18.  298;  R.  10.  722.  —  Hehlerei  ist  nur  möglich  an  den
unmittelbar  durch  die  strafbare  Handlung  erlangten,  nicht  auch  an  den
durch  Umwechselung  oder  Anschaffung  an  deren  Stelle  getretenen  Sachen:
6.  Juli  80  R.  2.  164.  15.  Nov.  80  E.  2.  443;  daher  auch  nicht  an  dem
durch  Umwechseln  einer  Banknote  erlangten  Geld:  8.  Mai  83  E.  8.  265.
29.  Juni  83  E.  8.  433;  R.  5.  476.  11.  April  92  E.  23.  53.  Das
Gegentheil  gilt  hinsichtlich  der  vom  Dieb  aus  dem  gestohlenen  Stoff  hergestellten
  Sachen:  5.  Juni  94  E.  25.  402  und  des  auf  ein  gestohlenes
Sparkassenbuch  erhobenen  Geldes:  16.  Juni  80  R.  2.  72.  17.  Dez.  94
E.  26.  317.  Der  Erwerb  eines  gestohlenen  Pfandscheins  ist  erst  nach
dessen  Auslösung  Hehlerei  in  Bezug  auf  die  Sachen:  24.  April  90  E.  20.
399.  31.  März  92  E.  23.  27.  Hehlerei  auch  an  eigenen  Sachen,  z.  B.
an  den  nach  §  289  dem  Inhaber  weggenommenen:  11.  Dez.  88  E.  18.
303;  R.  10.  719.  31.  Jan.  90  E.  20.  222,  sowie  an  den  durch  betrügl.
Bankerutt  beseitigten:  15.  Jan.  94  E.  25  43.  S.  auch  20.  Juni  90
E.  21.  16.  Durch  Vermischung  von  unterschlagenem  Gelde  mit  dem  eigenen
wird  der  an  dem  Ersteren  haftende  Makel  der  Unterschlagung  nicht  beseitigt:
  10.  Nov.  96  E.  29.  155.

3)  Die  Kenntniß  vom  Erwerb  muß  zur  Zeit  des  Ansichbringens  vorhanden
  sein:  19.  Okt.  88  R.  5.  616.  Kenntniß  der  näheren  Umstände
wird  nicht  erfordert:  5.  April  80  R.  1.  537,  538.  12.  Okt.  80  R.  2.
316.  26.  Sept.  81  R.  3.  536.  4.  Okt.  81  R.  3.  589.  —  Die  zweite
Alternative  bezeichnet  eine  besonders  grobe,  dem  Dolus  nahekommende  Unkenntniß;
  der  Thäter  muß  sich  die  Möglichkeit  der  strafbaren  Erlangung
zum  Bewußtsein  und  gleichwohl  die  Sache  an  sich  gebracht  haben:  28.  April
80  E.  2.  140;  R.  1.  691.  26.  Sept  81  R.  3.  536.  22.  Dez.  85  N.  7.
752.  10.  April  94  E.  25.  221.  Diese  wird  durch  den  guten  Glauben
an  den  redlichen  Erwerb  ausgeschlossen:  29.  Sept.  82  E.  7.  85.  Alternative
  Feststellung  genügt:  14.  Mai  80  R.  1.  777.  20.  Dez.  81  R.  3.  814.