144 II. Strafgesetzbuch 8 259.
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muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind,
verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich
bringt, oder zu deren Absatze bei Anderen mitwirkt, wird als
Hehler mit Gefängniß bestraft.
22. Juni 82 R. 4. 600. 9. Okt. 82 E. 7. 91 und den durch Unzucht gemachten
Erwerb: 11. Dez. 84 E. 11. 342; R. 6. 793. Sie muß vollendet
gewesen sein: 12. Sept. 81 R. 3. 496; dem Ansichbringen zeitlich vorausgehen:
28. Mai 80 E. 2. 69; R. 1. 831, und in ihrem objektiven Thatbestand
festgestellt werden: 31. Jan. 80 E. 1. 180. Der Erwerb einer
Sache, durch deren Entäußerung erst eine Strafthat begangen wird, bildet
Beihülfe und nicht Hehlerei: 28. Mai 80. Auf die Strafbarkeit des
Hauptthäters kommt nichts an, daher auch Hehlerei an den von einem
Kinde, oder von einer Ehefrau ihrem Ehemann gestohlenen Sachen:
12. April 82 R. 4. 308. 6. Juni 82 E. 6. 336; R. 4. 531. 12. April
81 R. 3. 222. Ob die im Ausland begangene That nur als Uebertretung
zu betrachten sei (§ 6), ist nach inländischen Gesetzen zu beurtheilen:
17. Dez. 88 E. 18. 298; R. 10. 722. — Hehlerei ist nur möglich an den
unmittelbar durch die strafbare Handlung erlangten, nicht auch an den
durch Umwechselung oder Anschaffung an deren Stelle getretenen Sachen:
6. Juli 80 R. 2. 164. 15. Nov. 80 E. 2. 443; daher auch nicht an dem
durch Umwechseln einer Banknote erlangten Geld: 8. Mai 83 E. 8. 265.
29. Juni 83 E. 8. 433; R. 5. 476. 11. April 92 E. 23. 53. Das
Gegentheil gilt hinsichtlich der vom Dieb aus dem gestohlenen Stoff hergestellten
Sachen: 5. Juni 94 E. 25. 402 und des auf ein gestohlenes
Sparkassenbuch erhobenen Geldes: 16. Juni 80 R. 2. 72. 17. Dez. 94
E. 26. 317. Der Erwerb eines gestohlenen Pfandscheins ist erst nach
dessen Auslösung Hehlerei in Bezug auf die Sachen: 24. April 90 E. 20.
399. 31. März 92 E. 23. 27. Hehlerei auch an eigenen Sachen, z. B.
an den nach § 289 dem Inhaber weggenommenen: 11. Dez. 88 E. 18.
303; R. 10. 719. 31. Jan. 90 E. 20. 222, sowie an den durch betrügl.
Bankerutt beseitigten: 15. Jan. 94 E. 25 43. S. auch 20. Juni 90
E. 21. 16. Durch Vermischung von unterschlagenem Gelde mit dem eigenen
wird der an dem Ersteren haftende Makel der Unterschlagung nicht beseitigt:
10. Nov. 96 E. 29. 155.
3) Die Kenntniß vom Erwerb muß zur Zeit des Ansichbringens vorhanden
sein: 19. Okt. 88 R. 5. 616. Kenntniß der näheren Umstände
wird nicht erfordert: 5. April 80 R. 1. 537, 538. 12. Okt. 80 R. 2.
316. 26. Sept. 81 R. 3. 536. 4. Okt. 81 R. 3. 589. — Die zweite
Alternative bezeichnet eine besonders grobe, dem Dolus nahekommende Unkenntniß;
der Thäter muß sich die Möglichkeit der strafbaren Erlangung
zum Bewußtsein und gleichwohl die Sache an sich gebracht haben: 28. April
80 E. 2. 140; R. 1. 691. 26. Sept 81 R. 3. 536. 22. Dez. 85 N. 7.
752. 10. April 94 E. 25. 221. Diese wird durch den guten Glauben
an den redlichen Erwerb ausgeschlossen: 29. Sept. 82 E. 7. 85. Alternative
Feststellung genügt: 14. Mai 80 R. 1. 777. 20. Dez. 81 R. 3. 814.