Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

Damwild

Att.

77,.

8
835

607

Damwild.
7  Einführungsgesetz  s.  Handlung
s  835.
Handlung.
Wird  durch  Schwarz-,  Rot-,  Elch-,

D.=  oder  Rehwild  oder  durch  Fasanen
ein  Grundstück  beschädigt,  an  welchem
dem  Eigentümer  das  Jagdrecht  nicht

zusteht,  so  ist  der  Jagdberechtigte  verpflichtet,
  dem  Verletzten  den  Schaden
zu  ersetzen.  Die  Ersatzpflicht  erstreckt
sich  auf  den  Schaden,  den  die  Tiere

an  den  getrennten  aber  noch  nicht
eingeernteten  Erzeugnissen  des  Grundstücks

  anrichten.
Ist  dem  Eigentümer  die  Ausübung

des  ihm  zustehenden  Jagdrechts  durch

das  G.  entzogen,  so  hat  derjenige
den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  zur
Ausübung  des  Jagdrechts  nach  dem
G.  berechtigt  ist.  Hat  der  Eigentümer
  eines  Grundstücks,  auf  dem
das  Jagdrecht  wegen  der  Lage  des
Grundstücks  nur  gemeinschaftlich  mit
dem  Jagdrecht  auf  einem  anderen
Grundstück  ausgeübt  werden  darf,
das  Jagdrecht  dem  Eigentümer  dieses
Grundstücks  verpachtet,  so  ist  der
Letztere  für  den  Schaden  verantwortlich.

Sind  die  Eigentümer  der  Grundstücke
  eines  Bezirkes  zum  Zwecke  der
gemeinschaftlichen  Ausübung  des  Jagdrechts
  durch  das  G.  zu  einem  Verbande
  vereinigt,  der  nicht  als  solcher
haftet,  so  sind  sie  nach  dem  Verhältnisse
  der  Größe  ihrer  Grundstücke
ersatzpflichtig.  810.

Darlehen.

Darlehen  §§  607—610.
Wer  Geld  oder  andere  vertretbare
Sachen  als  D.  empfangen  hat,  ist
verpflichtet,  dem  Darleiher  das  Empfangene
  in  Sachen  von  gleicher  Art,
Güte  und  Menge  zurückzuerstatten.
Wer  Geld  oder  andere  vertretbare

614

 

 

8

608

609

610

Art.
29

176

Darlehen

Sachen  aus  einem  anderen  Grunde
schuldet,  kann  mit  dem  Gläubiger
vereinbaren,  daß  das  Geld  oder  die
Sachen  als  D.  geschuldet  werden  sollen.
Sind  für  ein  D.  Zinsen  bedungen,
so  sind  sie,  sofern  nicht  ein  anderes
bestimmt  ist,  nach  dem  Ablaufe  je
eines  Jahres  und,  wenn  das  D.  vor
dem  Ablaufe  eines  Jahres  zurückzuerstatten
  ist,  bei  der  Rückerstattung
zu  entrichten.

Ist  für  die  Rückerstattung  eines  D.
eine  Zeit  nicht  bestimmt,  so  hängt  die
Fälligkeit  davon  ab,  daß  der  Gläubiger
oder  der  Schuldner  kündigt.

Die  Kündigungsfrist  beträgt  bei  D.
von  mehr  als  dreihundert  Mark  drei
Monate,  bei  D.  von  geringerem  Betrag
  einen  Monat.

Sind  Zinsen  nicht  bedungen,  so  ist

der  Schuldner  auch  ohne  Kündigung
zur  Rückerstattung  berechtigt.
Wer  die  Hingabe  eines  D.  verspricht,
kann  im  Zweifel  das  Versprechen
widerrufen,  wenn  in  den  Vermögensverhältnissen
  des  anderen  Teiles  eine
wesentliche  Verschlechterung  eintritt,
durch  die  der  Anspruch  auf  die  Rückerstattung
  gefährdet  wird.

Einführungsgesetz.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  öffentlichen
Pfandleihanstalten  das  Recht  zusteht,
die  ihnen  verpfändeten  Sachen  dem
Berechtigten  nur  gegen  Bezahlung  des
auf  die  Sache  gewährten  D.  herauszugeben.


Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  welche  einer  Geldrente,

Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
  die  dem  Staate  oder  einer
öffentlichen  Anstalt  wegen  eines  zur
Verbesserung  des  belasteten  Grundstücks
  gewährten  D.  zusteht,  den  Vorrang
  vor  anderen  Belastungen  des
Grundstücks  einräumen.  Zu  Gunsten