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hat, ist ohne Revolution besonders so schnellen Veraͤnderungen
nicht unterworfen. Was man auch von Gesetzen dieser
Zeit aufweisen will, trägt offenbare Kennzeichen seines spätern
Ursprungs, und jede Gesellschaft, welche auf die Art entstehr,
wie die christliche Kirche jener Zeiten, wird nur erst spät an
schrifrliche Aufzeichnung ihrer Gesetze denken, man kann
sich lange mit der Observanz bebelfen, und man behilft sich
um so lieber mit derselben, wenn sie einen so verehrungswördigen
Ursprung hat, als man bei den Observanzen jener ersten
Kirche theils wirklich fand, theils zu finden glaubte.
Fast parallel mit den bisher erzählten Verändcrungen
und unter dem Zusammenfluß mancher nicht unähnlichen
Umstände, durch welchen ein größeres Ansehen der Lehrer
nach und nach befdrdert wurde, entstund auch jenes merkwürdige
Subordinationssyskem der Lehrer unter einander selbst,
daß der angesehenste und erste Lehrer einer Stadt Bischof
hieß, und daß sehr früh nicht jeder Bischof so vornehm war
als der andere, daß nicht nur ein gewisser Rang der Ordnung
unter ihnen entstund, sondern auch ein gewisser Rang
der Herrschaft, ungcachtet sich jetzt freilich unter den verschiedenen
Provinzen des Rdmischen Reichs ein größerer Unterschied
bemerken läßt, als bei der vorhergehenden Prriode. Da sich
dieses Subordinationssystem bis auf die Zeiten der großen
Chalcedonischen Svnode hin entwickelte, und die Kirchengeschichte
des dritten, vierten Jahrhunderts, mit der man es
doch hier hauptsüchlich zu thun hat, beträchtlich reicher an übrig
gebliebenen Nachrichten ist, als die Geschichte des zweiten:
so läßt sich auch über die Ursachen und Beschaffenheit dieser
für die Geschichte des Kirchenrechts so wichtigen Veränderung
viel mehr historisch Gewisses sagen, als bei den Veränderun=