Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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ihren  Körperbau  und  über  sonstige,  auf  ihre  Bildungsfähigkeit  einwirkende
Momente  zu  dußern  hat,  und

5)  über  die  Sicherstellung  der  Schule  für  den  Aufwand,  welchen  sie  während
des  Curses  für  die  Schülerin  etwa  zu  machen  und  wofür  sie  (Geseßz  Art.  5)
Aversal-Ersatz  zu  fordern  hat.

Diese  Sicherstellung  geschieht:

a)  bei  Schuͤlerinnen,  die  auf  Kosten  einer  Gemeinde  unterrichtet  werden  sollen,
durch  einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Protokolle  des  Stifrungsraths,
aus  welchem  die  obrigkeitliche  Wahl  der  Schülerin  und  die  Zusicherung  des
Kostenersahes  (§.  12)  zu  entnehmen  ist,  und

b)  bei  anderen  Schülerinnen  entweder  durch  ein  gemeinderäthliches  Zeugniß,  wonach
  die  Schülerin  den  Aversal-Ersaß  baar  zu  leisten  im  Stande  ist,  oder
durch  einen  gemeinderäthlich  für  zureichend  beurkundeten  Bürgschein.

Anmeldungs-Eingaben  von  Schälerinnen,  welche  auf  Kosten  einer  Gemeinde

unterrichtet  werden  sollen,  sind  von  dem  Stiftungorathe  an  das  Bezirksamt  einzusenden,
welches  dieselben  nach  vorgängiger  Prüfung  und  Vervollständigung  der  Belege  (oben
Ziffer  1—5,  a.)  und  Erklärungen  (#.  8  u.  11),  so  wie  unter  Beglaubigung  eines.
etwaigen  unaufschieblichen  Bedürfnisses  C.  6)  den  Vorstehern  der  Hebammenschule
mitzutheilen  hat.

K.  6.

Mehr  als  zwanzig  Schülerinnen  sollen  in  der  Regel  zu  einem  Lehrkurse  nicht

zugelassen  werden.  «

Melden  sich  mehr  als  zwanzig,  so  haben  bei  dem  Zusammentreffen  von  solchen,

welche  auf  Kogen  von  Gemeinden  zu  unterrichten  sind,  mit  solchen,  die  den  Lehrkurs
auf  eigene  Kosten  machen  wollen,  jene  den  unbedingten  Vorzug.  Außerdem  enrscheidet
  die  Zeit  der  Anmeldung  über  die  Reihenfolge  der  Zulassung.  Die  Richtzugelassenen
  sind  als  für  den  nächsten  Lehrkurs  angemeldet  zu  behandeln,  und  wenn
dieser  bei  der  andern  Schule  abgehalten  wird,  ihre  Meldungen  der  letztern  zu  übergeben.


Nur  wenn  durch  die  Verweisung  einer  Schülerin  auf  den  nächsien  Lehrkurs

das  Bedürfniß  einer  Gemeinde  nach  der  Anerkennung  des  Bezirksamts  blosgestellr