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nach Anlage l, eventuell telegraphisch dem zuständigen Physikus Kenntniß zu geben und
auf Grund der eingegangenen Anmeldungen Zusammenstellungen nach dem in Beilage II
abgedruckten Schema fortdauernd anzufertigen.
. 8. 5.
Zuwiderhandlungen gegen die in F. 1 geordnete Anzeigepflicht werden mit Geldstrafe
von 10 bis 100 Mark oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit entsprechender
Haft bestraft.
Greiz, den 31. August 1892.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf.
i. V
Saupe.