Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

103

nach  Anlage  l,  eventuell  telegraphisch  dem  zuständigen  Physikus  Kenntniß  zu  geben  und
auf  Grund  der  eingegangenen  Anmeldungen  Zusammenstellungen  nach  dem  in  Beilage  II
abgedruckten  Schema  fortdauernd  anzufertigen.

.  8.  5.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  F.  1  geordnete  Anzeigepflicht  werden  mit  Geldstrafe

  von  10  bis  100  Mark  oder  im  Falle  der  Uneinbringlichkeit  mit  entsprechender
Haft  bestraft.

Greiz,  den  31.  August  1892.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Geldern-Crispendorf.

i.  V
Saupe.