Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Dieser  Antrag  kann  aber  erst  gestellt  werden,  wenn  für  das  Unternehmen
die  Enteignungsbefugnis  erteilt  ist;  vorher  ist  das  gewöhnliche  Verfahren  in
Gemäßheit  §  12  des  Gesetzes  einzuschlagen,  eventuell  unter  Verhängung  der
Bausperre  in  Gemäßheit  §  16  Abs.  2  das.

Diese  Bevorzugung  des  Unternehmers  erzengt  aber  auch  über  §  12  Abs.  3
hinausgehende  Pflichten  desselben,  indem,  abweichend  von  dem  sonstigen  Rechtsgrundsatze,
  daß  aus  dem  bloßen  Bestehen  eines  Bebauungoplaucs  Rechte  der
Angrenzer  nicht  hergeleitet  werden  dürfen,  in  den  Fällen  des  §  13  Schädensansprüche
  auf  diese  erweiterte  Basis  gestützt  werden  können.  Nur  muß  der
Schaden  ein  realer,  durch  die  Planänderung  unmittelbar  veranlaßter  sein;  es
werden  also  nicht  entschädigt  entgehende  Spekulationsgewinne  und  Minderungen
von  Liebhaberwerten,  wohl  aber  z.  B.  Mehraufwendungen  für  kostspieligere
Beschleusung,  oder  Nachteile,  die  eine  Verschmälerung  von  Straßen  dadurch  mit
sich  bringt,  das  nunmehr  die  Gebände  eine  geringere  Höhe  erhalten  müssen  oder
daß  nur  noch  einseitig  angebant  werden  darf  und  so  die  Anliegerbeiträge  sich
erhöhen.

III.  Wirkungen  der  Bebauungspläne  und  die  durch  sie  bedingten
Entschädigungen.

Zu  §  11.

Dieser  Paragraph  regelt  die  sogenannte  pofitive  Funktion  der  Fluchtlinien,
d.  h.  er  schreibt  vor,  daß  diese  auch  von  der  Grundstücksseite  her  eingehalten,
daß  alle  über  die  Erdoberfläche  emporragenden  Bauten  an  sie  herangerückt
werden  müssen.

Unter  den  „über  die  Erdoberfläche  emporragenden  Bauten“  sind  nicht
bloß  Gebäunde  im  engeren  Sinne,  sondern  alle  nach  den  baupolizeilichen  Bestimmungen
  genehmigungs=  oder  anzeigepflichtige  Bauwerke,  und  zwar  einschließlich
der  Aus-,  Um=  und  größeren  Reparaturbauten,  zu  verstehen,  nicht  aber  unterirdische
  Bauten,  auch  soweit  solche  im  Ubrigen  zu  den  Hochbauten  gerechnet  werden.

Die  Vorschrift  bezieht  sich  nicht  auf  solche  Bauten,  die  so  weit  von  der
Straße  entfernt  stehen,  daß  von  einem  Ausbauen  an  letztere  nicht  mehr  die  Rede
sein  kann.  Allgemein  gültige  Regeln  lassen  sich  hierfür  nicht  aufstellen.

Umgekehrt  sind  dem  Zwange  der  positiven  Linienfunktion  Bauten  nicht
entzogen,  die  auf  einem  Grundstück  errichtet  werden  sollen,  das  von  der  Bau-60.