Oberstrichterliche Entscheldungen. 89
treten dieses Gesetzes erfolgten Uebernahmen von
Hypothekschulden Anwendung findet, aus welcher Vorschrift
ebenfalls mit Nothwendigkeit gefolgert werden
muß, daß besagter Zusatz auf die vor dem Inkrafttreten
de5 neuen Gesetzes erfolgten Annahmen eines
Schuldübernehmers seitens des Gläubigers keine Anwendung
findet, so kann darüber kein Zweifel bestehen,
daß nach dem Wortlaut des in Frage stehenden Gesetzes
der Gesetzgeber demselben eine rückwirkende
Kraft in dem vom Revisionskläger angedeuteten Umfange
nicht beigelegt hat.
Mit diesem Resultate der grammatischen Interpretation
der in Frage stehenden Gesetzesvorschriften
stimmt aber auch das Ergebniß einer logischen Auslegung
überein, welche, obwohl im gegebenen Falle
im Hinblick auf die Zweifellosigkeit des Sinnes der
vom Gesetzgeber gebrauchten Worte an sich nicht
absolut erforderlich, dennoch aus dem Grunde hier
nicht überflüssig erscheint, weil sie den Nachweis
liefert, daß auch zwischen dem, was der Gesetzgeber
gesagt, und dem, was er gewollt hat, kein Widerspruch
besteht. ·
Geht man auf die Entstehungsgeschichte des in
Frage stehenden Gesetzes, insbesondere auf den von
der Staatsregierung vorgelegten Entwurf und die
Motive dazu, dann auf die Aenderungen, welche
dieser Entwurf in dem zu dessen Berathung bestellten
besonderen Ausschuß der Kammer der Abgeordneten,
welchen Aenderungen die genannte Kammer später
beigetreten ist, erhalten hat, endlich auf die Verhandlungen
der Kammer der Abgeordneten sowohl,
als der Kammer der Reichsräthe zurück, so ergibt
diese Untersuchung was folgt:
Der von der k. Staatsregierung vorgelegte Gesetzentwurf
enthielt in Bezug auf die in Aussicht
genommene Aenderung des § 56 des Hyp.-Gesetzes
in Art. 2 lediglich die Bestimmung, daß das Gesetz