Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877.  33

der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Staatsregierung,  vertreten  durch
den  Herzoglichen  Geheimen  Staatsrath  Braun  und
den  Herzoglichen  Staatsrath  Samwer,
der  Fürstlich  Schwarzburg=  Sondershausen'schen  Staatsregierung,  vertreten
dur

den  Fürstlichen  Geheimen  Staatsrath  von  Wolffersdorfs,
und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadt'schen  Staatsregierung,  vertreten
dur

den  Fürstlichen  Geheimen  Regierungsrath  Hauthal,
einerseits  und  der  in  Erfurt  domicilirenden  Thüringischen  Eisenbahn  Gesellschaft.
vertreten  durch  deren  Direction,  andererseits,  ist  heute,  vorbehältlich  der  landesherrlichen
  Ratificationen  sowie  der  durch  den  Staatsvertrag  vom  19.  April  1844  und
bezüglich  das  Gesellschafts  Statut  bestimmten  Zustimmung  der  bei  der  Thüringischen
Eisenbahn  betheiligten  drei  Staatsregierungen  solgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

S.  1.

Die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  verpflichtet  sich,  den  Bau  und  Betrieb
einer  an  die  Zweigbahn  Dietendorf-  Amstadt  unmittelbar  anschließenden,  von  ihrer
Station  Arnstadt  in  der  Richtung  auf  Plaue-Angelrode,  Martinrode,  Gera,  Elgersburg
  nach  Ilmenau  führenden  Eisenbahn  in  der  Weise  zu  übernehmen,  daß  die
ganze  Linie  Dietendorf-  Ilmenau  von  Eröffnung  der  neuen  Strecke  an  einen  integrirenden
  Theil  des  Stamm-  Unternehmens  der  Thüringischen  Eisenbahn  bildet  und
mit  dem  letzteren  in  ungetrennter  Betriebsrechnung  verwaltet  wird.

Zu  dem  Ende  sind  die  nachstehenden  Bestimmungen  vereinbart  worden.

2

Die  contrahirenden  hohen  Regierungen  werden  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  die  Concession  für  die  in  F.  1  bezeichnete  neue  Bahnstrecke  nach  den
Bestimmungen  dieses  Vertrags  ertheilen,  auch  derselben  das  Recht  zur  Expropriation
und  zur  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke  auf  Grund  der  betreffenden
Landesgesetze  einräumen.

Für  die  bisherige  Strecke  Dietendorf=  Amnstadt  behält  es  bei  der  ertheilten
Concession  und  Expropriationsbefugniß  auch  ferner  sein  Bewenden.  Die  Herstellung
und  Unterhaltung  von  Zufuhrwegen  zu  den  Bahnhöfen  bezüglich  Haltestellen  der
Linie  Dietendorf.  Ilmenau  soll  der  Eisenbahn-Gesellschaft  nicht  angesonnen  werden.
Ebenso  soll  sie  nicht  gehalten  sein,  Anlagen  an  Wegen,  Uecberfahrten,  Triften,  Ein-8°