Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  64.  601
8  16.

Die  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  werden  mit  dem
Vollzuge  dieser  Verordnung  beauftragt.  Sie  werden  ermächtigt,  aus  wichtigen  Gründen
Abweichungen  von  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  genehmigen  oder  nachzusehen.

München,  den  9.  Dezember  1917.

Ludwig.

u.  Seidlein.  Dr.  u.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialdirektor  Völk.

 

Nr.  34741.

Bekanntmachung  wegen  der  Gewährung  einer  einmaligen  Kriegsteuerungszulage  im  Monat
Dezember  1917.

Kl.  Staatsmiuisterien  des  föniglichen  FHauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


Die  Staatsbeamten  und  die  ihnen  gleichstehenden  Personen  sowie  die  in  den  Staatsbetrieben
  der  Zivilverwaltung  beschäftigten  Arbeiter  erhalten  im  Monat  Dezember  1917
eine  einmalige  Zulage  zu  den  Kriegsteuerungsbeihilfen  (Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917
GVl.  S.  159)  nach  folgenden  Grundsätzen:

J.
Zulage  für  die  Staatsbeamten.
1.

1  Die  Staatsbeamten  erhalten  als  Zulage  einen  Grundbetrag  von  60  M.

I!  Neben  diesem  Grundbetrage  wird  für  jedes  Kind,  das  kein  nennenswertes  eigenes
Vermögen  oder  Einkommen  besitzt,  eine  Kinderzulage  zu  30  —X  gewährt,  wobei  in  Betracht
kommen

a)  Kinder  bis  zum  vollendeten  18.  Lebensjahre,

b)  Kinder  im  Alter  von  mehr  als  18  Jahren,  die  sich  noch  in  der  Schul=  oder
Berufsausbildung  befinden  oder  die  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen
erwerbsunfähig  sind.

I1  Ziff.  7  Abs.  III  und  IV  der  Bekanntmachung  vom  6.  Juni  1917  findet  entsprechende
Anwendung.

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