Nr. 64. 601
8 16.
Die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten werden mit dem
Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. Sie werden ermächtigt, aus wichtigen Gründen
Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zu genehmigen oder nachzusehen.
München, den 9. Dezember 1917.
Ludwig.
u. Seidlein. Dr. u. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialdirektor Völk.
Nr. 34741.
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage im Monat
Dezember 1917.
Kl. Staatsmiuisterien des föniglichen FHauses und des Außern, der Justiz, des Innern,
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten.
Die Staatsbeamten und die ihnen gleichstehenden Personen sowie die in den Staatsbetrieben
der Zivilverwaltung beschäftigten Arbeiter erhalten im Monat Dezember 1917
eine einmalige Zulage zu den Kriegsteuerungsbeihilfen (Bekanntmachung vom 6. Juni 1917
GVl. S. 159) nach folgenden Grundsätzen:
J.
Zulage für die Staatsbeamten.
1.
1 Die Staatsbeamten erhalten als Zulage einen Grundbetrag von 60 M.
I! Neben diesem Grundbetrage wird für jedes Kind, das kein nennenswertes eigenes
Vermögen oder Einkommen besitzt, eine Kinderzulage zu 30 —X gewährt, wobei in Betracht
kommen
a) Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahre,
b) Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die sich noch in der Schul= oder
Berufsausbildung befinden oder die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
erwerbsunfähig sind.
I1 Ziff. 7 Abs. III und IV der Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 findet entsprechende
Anwendung.
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