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Orten und die Verständigung über den Fahrtlohn hiefür bleibt dem freien Willen eines
jeden Posthalters überlassen.
28) In 8. 81, „Zahlungssätze“ betreffend, kommt der Absatz XXI mit der
Inhaltsangabe „q) Extraposttarif“ in Wegfall und ist zu streichen.
Stuttgart, den 25. April 1877.
Mittnacht.
tekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Augelegenheiten, Ablheilung für die Verkehreanstalten,
betreffend die Einreihung einiger geamtenklassen des Departements der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehroanstalten, in die Rangordnung.
Vom u. 1877.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 10. April
d. J. nachbezeichnete Beamtenklassen im Departement der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, in die beigefügten Stufen der Nangordnung gnädigst
theils neu eingereiht, theils versetzt:
in die III. Rangstufe:
den Generaldirektor der Verkehrsanstalten (unbeschadet des persönlichen Dienstrangs
des dermaligen Generaldirektors);
in die V. Rangstufe:
die Oberposträthe;
in die VI. Rangstufe:
den Kanzleidirektor der Generaldirektion der Verkehrsanstalten;
in die VII. Rangstufe:
den Inspektor der Eisenbahn-Hauptmagazinsverwaltung,
die Bauinspektoren des Eisenbahnbaues,
den Kulturinspektor,
den Oberpostkassier,
den Druckmaterialienverwalter der Verkehrsanstalten,
den Telegrapheninspektor;