512 Nr. 97. 1915.
2.
Die Standesämter und die Gerichte haben die gemäß § 61 des Gesetzes zu
machenden Mitteilungen von den eingetretenen Sterbefällen bezw. von den er-
gangenen Todeserklärungen an den Vorsitzenden derjenigen Einkommensteuer-
Veranlagungskommission zu richten, zu deren Bezirk der Wohnort des Ver-
storbenen gehört.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungskommission hat die
Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob Anlaß zur Einforderung eines Nachlaß-
verzeichnisses vorliegt. Von der Befugnis zur Einforderung des Nachlaßverzeich-
nisses hat er nach pflichtmäßigem Ermessen da Gebrauch zu machen, wo dies nach
den Umständen des Falles geboten ist. Unnötige Belästigungen der Steuer-
pflichtigen sind zu vermeiden.
Für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses werden in der Regel nur
solche Fälle in Frage kommen, wo der Nachlaß auf Ehegatten oder Abkömm-
linge des Verstorbenen übergegangen ist, da gemäß § 62 Abs. 3 des Gesetzes die
Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses nicht besteht, wenn auf Grund des
Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß
umfassende Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist.
Wegen Mitteilung von Erbschaftssteuerakten seitens des Erbschaftssteueramts
an die Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen behält es
bei den Bestimmungen in Artikel 108 Nr. 2 der Anweisung zur Ausführung des
Einkommensteuer= und des Ergänzungssteuergesetzes vom 6. Mai 1913 das Be-
wenden. *
4.
Zuständig für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses ist bis
auf weiteres das Besitzsteueramt, in dessen Bezirk der Erblasser einkommen-
steuerpflichtig war.
5.
Die Androhung und Festsetzung der im § 62 Abs. 4 des Gesetzes zugelasse-
nen Zwangsstrafen erfolgt durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veran-
lagungskommission. Gegen dessen Entscheidung steht dem Betreffenden inner-