Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

512 Nr. 97. 1915. 
2. 
Die Standesämter und die Gerichte haben die gemäß § 61 des Gesetzes zu 
machenden Mitteilungen von den eingetretenen Sterbefällen bezw. von den er- 
gangenen Todeserklärungen an den Vorsitzenden derjenigen Einkommensteuer- 
Veranlagungskommission zu richten, zu deren Bezirk der Wohnort des Ver- 
storbenen gehört. 
Der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungskommission hat die 
Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob Anlaß zur Einforderung eines Nachlaß- 
verzeichnisses vorliegt. Von der Befugnis zur Einforderung des Nachlaßverzeich- 
nisses hat er nach pflichtmäßigem Ermessen da Gebrauch zu machen, wo dies nach 
den Umständen des Falles geboten ist. Unnötige Belästigungen der Steuer- 
pflichtigen sind zu vermeiden. 
Für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses werden in der Regel nur 
solche Fälle in Frage kommen, wo der Nachlaß auf Ehegatten oder Abkömm- 
linge des Verstorbenen übergegangen ist, da gemäß § 62 Abs. 3 des Gesetzes die 
Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses nicht besteht, wenn auf Grund des 
Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß 
umfassende Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist. 
Wegen Mitteilung von Erbschaftssteuerakten seitens des Erbschaftssteueramts 
an die Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen behält es 
bei den Bestimmungen in Artikel 108 Nr. 2 der Anweisung zur Ausführung des 
Einkommensteuer= und des Ergänzungssteuergesetzes vom 6. Mai 1913 das Be- 
wenden. * 
4. 
Zuständig für die Einforderung des Nachlaßverzeichnisses ist bis 
auf weiteres das Besitzsteueramt, in dessen Bezirk der Erblasser einkommen- 
steuerpflichtig war. 
5. 
Die Androhung und Festsetzung der im § 62 Abs. 4 des Gesetzes zugelasse- 
nen Zwangsstrafen erfolgt durch den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veran- 
lagungskommission. Gegen dessen Entscheidung steht dem Betreffenden inner-
	        
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